Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 12 O 321/09) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil sowie das mit der Berufung angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 134.466,70 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente und Beitragsfreistellung.
Die Klägerin schloss mit der Beklagten eine Risikolebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung gemäß Versicherungsschein Nr. xxxxxxx vom 14.11.2000, die eine monatliche Rentenzahlung von zuletzt 2.473,41 EUR bei einer Berufsunfähigkeit von mindestens 50 % vorsah (Bl. 24 d.A.). Einbezogen waren die Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Bl. 29 d.A.), die in § 2 Abs. 1 B-BUZ vorsehen, dass vollständige Berufsunfähigkeit vorliegt, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Nach § 2 Abs. 3 B-BUZ gilt, wenn der Versicherte sechs Monate ununterbrochen außerstande gewesen ist, seinen Beruf auszuüben, die Fortdauer dieses Zustandes als vollständige Berufsunfähigkeit.
Von Januar 2004 bis August 2006 war die Klägerin bei der Firma W. & M. als Exportleiterin tätig und von April 2007 bis Oktober 2007 bei der Firma S. GmbH & Co. KG (heute P. GmbH & Co. KG). Ihre Tätigkeit als Exportleiterin bestand in der Kundenbetreuung und dem Ausbau von Kundenbeziehungen. Von Oktober 2007 bis Juli 2008 war die Klägerin arbeitslos und von August 2008 bis Oktober 2008 im Rahmen eines Probearbeitsverhältnisses kurzfristig bei der Firma S. GmbH beschäftigt.
Am 15.12.2008 beantragte die Klägerin Leistungen von der Beklagten aufgrund eingetretener Berufsunfähigkeit. Diese lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 07.04.2009 ab, weil Berufsunfähigkeit der Klägerin nicht nachgewiesen sei.
Die Klägerin hat behauptet, sie leide seit Oktober 2007 an einer arteriellen Hypertonie auf der Grundlage einer chronischen Niereninsuffizienz. Sie könne nur noch körperlich leichte Tätigkeiten unter Vermeidung von Zeitdruck mit der Möglichkeit ausreichender Erholungspausen bewältigen. Sie sei während der letzten 23 Jahre vor 2008 als Exportleiterin im Verkauf verschiedener Firmen bei vergleichbarer Tätigkeit beschäftigt gewesen. Als Exportleiterin habe sie zuletzt bei den Firmen S. GmbH & Co. KG und W. & M. monatlich fünf Geschäftsreisen unternehmen müssen, die zwischen drei und vierzehn Tagen gedauert hätten. Im Jahr habe sie zwischen drei und sechs Messen gehabt, so dass sie auch am Wochenende habe präsent sein müssen. Über die vereinbarte 40-Stunden-Woche hinaus habe die Arbeitszeit durchschnittlich 12 Stunden am Tag betragen. Durch Zielvorgaben habe ein enormer Zeit- und Ergebnisdruck geherrscht, außerdem sei Flexibilität und Mobilität erforderlich gewesen.
Die Klägerin verlangt Rentenzahlung und Beitragsbefreiung ab Januar 2009.
Das LG Saarbrücken hat den Zeugen H. vernommen (Bl. 163 d.A.) und ein internistisches Gutachten des Sachverständigen Dr. Ö. vom 01.08.2012 (Bl. 218 d.A.) eingeholt, den Sachverständige mündlich angehört (Bl. 261 d.A.) und durch Urteil vom 28.12.2012 - Az: 12 O 321/09 - die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat dagegen Berufung eingelegt und beantragt unter Abänderung des angefochtenen Urteils,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 26.075,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie ab dem 01.11.2009 bis längstens zum 01.11.2015 eine monatliche Rente in Höhe von 2.473,41 EUR, zahlbar jeweils zum Monatsersten im Voraus zu zahlen.
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie ab dem 01.11.2009 von der Beitragszahlung zu der bei der Beklagten bestehenden Lebensversicherung mit der Versicherungsnummer xxxxxxx freizustellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen
Sie verteidigt das angegriffene Urteil.
Der Senat hat ein schriftliches Sachverständigengutachten bei Prof. Dr. B.. P. vom 28.06.2014 eingeholt (Bl. 379 d.A.). Außerdem hat er die Sachverständigen Dr. P. und Dr. Ö. mündlich angehört (Bl. 426 d.A.).
II. Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Urteil des LG beruht auf keiner Verletzung des Rechts und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch...