c) Keine Zweifel an der erforderlichen Typizität des Geschehensablaufs bestanden dagegen in einem Fall, in dem der Beklagte in den frühen Morgenstunden aus unbekanntem Grund die Kontrolle über den Wagen verlor, von der Fahrbahn abkam und gegen eine Leitplanke geriet. Hier waren keine Umstände des Unfallereignisses bekannt, die gegen die bei derartigen Fallgestaltungen auf den ersten Blick gegebene Typizität sprachen.
d) Dagegen reichten im folgenden Fall die feststehenden Sachverhaltselemente nicht aus, um die als Grundlage des Anscheinsbeweises erforderliche Typizität des Geschehensablaufs zu begründen: Die Klägerin bog mit ihrem Pkw nach links in eine bevorrechtigte Straße ein. Dabei missachtete sie die Vorfahrt des von rechts kommenden Beklagten. Dieser fuhr auf das Fahrzeug der Klägerin auf. Eine dem Beklagten 1 ½ Stunden nach dem Unfall entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,16 Promille. Die Klägerin nahm den Beklagten auf Ersatz des an ihrem Fahrzeug entstandenen Schadens in Anspruch, weil dieser infolge Alkoholgenusses absolut fahruntüchtig gewesen sei. Die Klage hatte keinen Erfolg. Zwar hatte der Beklagte gegen das Verbot des Führens eines Kraftfahrzeuges im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit verstoßen. Hieraus konnte die Klägerin jedoch weder Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB noch aus §§ 7, 18 StVG herleiten, weil sie nicht nachweisen konnte, dass sich die Fahruntüchtigkeit des Beklagten als Gefahrenmoment in dem Unfall niedergeschlagen hatte. Ihr kamen auch die Grundsätze über den Anscheinsbeweis nicht zugute. Zwar spricht der Beweis des ersten Anscheins nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Ursächlichkeit der Trunkenheit, wenn sich der Unfall in einer Verkehrslage und unter Umständen ereignet, die ein nüchterner Fahrer hätte meistern können. Hiervon konnte im Streitfall jedoch nicht ausgegangen werden, weil der Klägerin eine grobe Vorfahrtverletzung zur Last fiel.
e) Gleiches gilt in folgendem Fall: Dem Beklagten war wegen Trunkenheit im Straßenverkehr die Fahrerlaubnis entzogen worden. Trotzdem befuhr er – diesmal allerdings nüchtern – mit seinem Pkw eine Landstraße. Er erfasste den außerorts betrunken auf der rechten Fahrbahnseite liegenden Vater der Klägerin mit einer Geschwindigkeit von 90 km/h. Der Vater der Klägerin verstarb noch an der Unfallstelle. Das Berufungsgericht erachtete die Klage wegen überwiegender Mitverursachung des Unfalls durch den Vater der Klägerin in Höhe von 2/5 für begründet. Bei der Abwägung der jeweiligen Verursachungsbeiträge gemäß § 17 StVG berücksichtigte es zu Lasten des Beklagten die Betriebsgefahr seines Pkw sowie den Umstand, dass der Beklagte statt 90 km/h bei Beachtung des Sichtfahrgebots nur 70 km/h hätte fahren dürfen (§ 3 Abs. 1 Satz 4 StVO); denn dann hätte er den Unfall mit einer Vollbremsung vermeiden können. Die Tatsache, dass der Beklagte ohne Fahrerlaubnis gefahren war, stellte es bei der Abwägung hingegen zu Recht nicht mit ein, weil nicht feststand, dass sich dieser Umstand als Gefahrenmoment in dem Unfall tatsächlich ausgewirkt hatte. Der Klägerin kamen auch nicht die Grundsätze über den Anscheinsbeweis zugute. Zwar kann bei einem Fahrfehler des Schädigers zugunsten des Geschädigten ein Anscheinsbeweis für den Ursachenbeitrag einer fehlenden Fahrerlaubnis sprechen. Davon konnte im Streitfall jedoch nicht ausgegangen werden. Dem Beklagten war zwar wegen Trunkenheit im Straßenverkehr die Fahrerlaubnis entzogen worden; er war im Zeitpunkt des Unfalls aber nüchtern gefahren und es waren darüber hinaus keine gefahrerhöhenden Umstände ersichtlich, die sich zusätzlich zu dem Verstoß gegen das Sichtfahrgebot unfallursächlich ausgewirkt haben könnten. Dafür, dass seine überhöhte Geschwindigkeit mit der fehlenden Fahrerlaubnis in Zusammenhang stand, sprach kein Satz der Lebenserfahrung. Soweit die Revision meinte, das Fahren ohne Fahrerlaubnis habe sich tatsächlich in der vom Beklagten gefahrenen, überhöhten Geschwindigkeit ausgewirkt, war eine mehrfache Berücksichtigung dieses Umstands in der Abwägung nicht möglich.
f) In folgendem Fall bedurfte die Frage, ob ein typischer Geschehensablauf gegeben war, weiterer Aufklärung: Die Versicherte der Klägerin wurde schwer verletzt, als sie auf einem Fahrrad mit dem ihr in einer Kurve ebenfalls auf einem Fahrrad entgegenkommen Beklagten zusammenstieß. Das Berufungsgericht bejahte ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten nach den Grundsätzen über den Anscheinsbeweis, weil der Beklagte ein Halte- und Wartegebot des Zeichens Nr. 205 verletzt habe. Der VI. Zivilsenat hob das angefochtene Urteil auf, weil das Berufungsgericht den Antrag des Beklagten auf Einholung eines Sachverständigengutachtens übergangen hatte. Für die weitere Verhandlung gab der Senat dem Berufungsgericht auf, auch das Vorbringen des Beklagten zu prüfen, wonach die Radfahrerin aufgrund ihrer körperlichen Konstitution, nämlich Gesichtslähmung und Fettleibigkeit, zum ordnungsgemäßen Lenk...