" … 1. Die Bekl. kann sich nicht auf den Risikoausschluss in Ziffer A.3.1 der Produkt- und Leistungsbeschreibung der Privathaftpflichtversicherung berufen. Herr A hat nicht in Ausübung eines “Ehrenamtes’ gehandelt."
Aus der Leistungsbeschreibung des KSA O4 sowie der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr O3 folgt, dass die Freiwillige Feuerwehr in erster Linie die – hoheitlichen – Aufgaben nach dem … Brandschutzgesetz wahrnimmt. Dabei handelt es sich um die Kern- oder Pflichtaufgaben der Feuerwehr. Daneben nimmt die Feuerwehr zahlreiche andere Tätigkeiten wahr, welche Hilfeleistungen sowie Handreichungen aller Art zum Inhalt haben. Darüber hinaus hat die Feuerwehr besonders im ländlichen Bereich auch eine gesellschaftlich-kulturelle Funktion. So ist in der Satzung beispielsweise von Feuerwehrmusik und Spielmannszügen die Rede sowie von einer “Altersabteilung’, falls der aktive Dienst aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann. Auch das Veranstalten von geselligen Veranstaltungen, z.B. Feuerwehrbällen, gehört dazu. Sämtliche letztgenannten Betätigungen betreffen nicht den Kernbereich der Feuerwehr.
Im vorliegenden Fall kam es zur Verletzung des Kl. auf einer Veranstaltung der Polizei, für welche die Freiwillige Feuerwehr O1 sachliche und personelle Unterstützungsleistungen im oben genannten Sinn erbracht hat. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass letztere vorliegend dienstlich angeordnet worden sind i.S.v. § 14 Abs. 1 S. 2 der Satzung. Denn die dort genannten “Anordnungen’ betreffen nur die “Aufgaben der Feuerwehr’, was sich allein auf den oben genannten Kernbereich bezieht. Im Schreiben des Ortsbrandmeisters A v. 25.11.2007 heißt es, er habe – in seiner Funktion als Ortsbrandmeister der Freiwilligen Feuerwehr O1 – vier Kameraden zu Unterstützungsleistungen für die streitgegenständliche Polizeiveranstaltung verpflichten können. Nachfolgend heißt es jedoch in dem Schreiben, zwei Kameraden hätten kurzfristig abgesagt, so dass er selbst persönlich die Veranstaltung habe unterstützen müssen. Die Tätigkeit des Herrn A am Grillstand ist mithin dahingehend zu beschreiben, dass dieser als Ersatz für die zwei ursprünglich vorgesehenen, aber ausgefallenen “Kameraden’ dort tätig war. Daraus folgt, dass Herr A in seiner Funktion als Ortsbrandmeister nur bei der Bestimmung der ursprünglich vorgesehenen vier Unterstützungspersonen tätig war; bei dieser Tätigkeit ist es aber nicht zu dem vorliegenden Schadensereignis gekommen. Bei der – schadensverursachenden – Tätigkeit am Grillstand ist Herr A jedoch nur als privater Helfer und nicht in seiner Funktion als Feuerwehrmann tätig geworden. Dabei kann dahinstehen, ob er im Rahmen der Zurverfügungstellung der Örtlichkeiten und der Mithilfe bei der Organisation des Fests in seiner Funktion als Ortsbrandmeister tätig wurde. Die schadensverursachende Tätigkeit am Grill jedenfalls stand in keinem inneren Zusammenhang zu diesem Ehrenamt, sondern dabei war Herr A wie ein beliebiger Dritter ohne Ehrenamt unterstützend im oben genannten Sinn tätig. Zu einer Tätigkeit im Rahmen seines Ehrenamts wurde das Grillen nicht bereits dadurch, dass es auf dem Gelände der Feuerwehr stattfand, dass Herr A dabei eine Feuerwehruniform trug oder er in seiner Funktion als Ortsbrandmeister um Mithilfe gebeten worden war. Als sich niemand anderer zur Übernahme der Grilltätigkeit fand, erklärte er sich hierzu aus Gefälligkeit und völlig unabhängig von seiner Tätigkeit bei der Feuerwehr bereit.
Die schadensverursachende Tätigkeit des Herrn A am Grill ist auch nicht im Rahmen einer “dienstlichen Betätigung’ i.S.v. A.3.1 der Versicherungsbedingungen erfolgt. Als “Dienst’ im Sinne dieser Regelung wird eine Tätigkeit bezeichnet, die mit einer beruflichen Tätigkeit vergleichbar ist, aber nach dem Sprachgebrauch nicht unter den Begriff “Beruf’ fällt (vgl. BGH VersR 81, 271). Beruf i.S.d. Ausnahmeregelung ist eine auf Dauer angelegte, zumeist dem Erwerb des Lebensunterhalts dienende Tätigkeit, die im Gegensatz zu Hobby- und Freizeitbeschäftigungen steht (vgl. BGH a.a.O. und BGH VersR 91, 293). Die Tätigkeit des Herrn A am Grill war jedoch nicht auf Dauer angelegt und sie betraf nicht den Kernbereich der Feuerwehr, sondern sie erfolgte als Unterstützungsleistung im gesellschaftlich-kulturellen Bereich.
Darüber hinaus wird in der Klausel A.3.1 die Haftung nur für “ungewöhnliche und gefährliche Betätigungen’ im Rahmen des Dienstes ausgeschlossen Die Tätigkeit des Herrn A am Grill betraf in keiner Weise die hoheitliche Kernbereichstätigkeit der Feuerwehr, welche zweifellos mit besonderen Gefahren verbunden ist, sondern die oben genannten anderweitigen Aktivitäten der Feuerwehr. Auch bei diesen kann es sich im Einzelfall möglicherweise Grills ist diese Voraussetzung jedoch nicht gegeben. Denn es handelt sich dabei um eine im privaten gesellschaftlichen Bereich alltäglich vorkommende Tätigkeit, welche keine besonderen Gefahren mit sich bringt, sondern nur die Gefahren täglichen Lebens betrifft. … “
zf...