" … II. Die gem. § 66 Abs. 2 GKG n.F. statthafte Beschwerde ist unbegründet."
Soweit die Verurteilte sinngemäß vorträgt, Rechtsanwalt B. habe aufgrund seiner ungenügenden Einsatzbereitschaft für die Verteidigung seinen Gebührenanspruch verwirkt, ist dieses Vorbringen im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren gegen den Kostenansatz nicht zu berücksichtigen. Dieses Rechtsbehelfsverfahren ist allein wegen einer Verletzung des Kostenrechts statthaft. Die Verurteilte rügt mit ihrem Vortrag zur ungenügenden Einsatzbereitschaft des Pflichtverteidigers aber nicht die kostenmäßige Richtigkeit der in Ansatz gebrachten Beträge, sondern wendet sich gegen die Anspruchsberechtigung des Rechtsanwalts dem Grunde nach. Damit kann sie jedoch nicht gehört werden.
Im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren darf auch nicht geprüft werden, ob die Anordnung, welche die Auslagen verursacht hat – hier die Aufrechterhaltung der Pflichtverteidigerbestellung von Rechtsanwalt B. durch die Zurückweisung des Entpflichtungsantrags durch den Kammervorsitzenden – rechtsfehlerfrei gewesen ist. Hierfür wäre ein eigenständiges Anfechtungsverfahren (Beschwerde gem. § 304 StPO) eröffnet gewesen, welches die – durch Rechtsanwalt S. wahlverteidigte – Verurteilte allerdings nicht wahrnahm.
Ergänzend ist anzumerken, dass die Aufrechterhaltung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers zusätzlich zu der bereits bestehenden Wahlverteidigung eines Verurteilten ihren Grund darin hatte, die Hauptverhandlung gegen einen möglichen Ausfall des Wahlverteidigers abzusichern. Auch wenn eine solche Verfahrensweise in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen ist, so ist sie doch zulässig und sogar geboten, wenn anders der zügige Fortgang des Verfahrens und vor allem der Hauptverhandlung nicht gesichert werden kann. Nur so kann auch dem Beschleunigungsgebot im Strafverfahren, das nicht zuletzt die Interessen eines Angekl. im Auge hat, Genüge getan werden (vgl. BVerfGE 39, 238; 63, 45; BVerfG NStZ 1984, 561; BGHSt 15, 306, 309; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 141 Rn 2; § 143 Rn 2). Erfolgt die Bestellung eines Pflichtverteidigers (oder die Aufrechterhaltung seiner Bestellung) gegen den Willen eines Angekl., kann sie zwar zum Wegfall der Einheitlichkeit der Verteidigung führen; dies muss aber im Interesse einer wirkungsvollen staatlichen Strafrechtspflege in Kauf genommen werden. Kommt es zur Verurteilung, so greift auch hier das Verursachungsprinzip der Kostenbelastung nach § 465 Abs. 1 StPO. Eine Entlastung der Angekl. von den Kosten einer durch prozessuale Vorsorge veranlassten zusätzlichen Pflichtverteidigung sieht das Gesetz auch dann nicht vor, wenn sie sich ausdrücklich gegen eine solche Maßnahme stellt (vgl. BVerfG NStZ 1984, 561, 562).
Eine Ausnahme besteht nach geltendem Recht gem. § 21 Abs. 1 GKG n.F. allein für die unrichtige Sachbehandlung. Deren Voraussetzungen liegen im hier gegebenen Fall der aufrechterhaltenen Beiordnung des Pflichtverteidigers aber ersichtlich nicht vor. Dies gilt insb. auch für die durch den Akteninhalt widerlegte Behauptung der Beschwerdeführerin, der Pflichtverteidiger sei im Revisionsverfahren gänzlich untätig gewesen, weshalb eine Gebührenauslage der Staatskasse zu seinen Gunsten i.H.v. 827,47 EUR unberechtigt gewesen sei. Rechtsanwalt B. hatte mit Schriftsatz v. 27.3.2009, per Telefax beim LG Leipzig eingegangen am darauffolgenden Tag (per Post nachgesandt am 31.3.2009) Revision eingelegt und zugleich mit der Erhebung einer allgemeinen Sachrüge begründet. Damit war der Gebührenanspruch des Pflichtverteidigers auch für diesen Verfahrensabschnitt entstanden.
Darüber hinaus ist eine Kostenbefreiung aus Billigkeitsgründen für das Strafverfahren weder in der Strafprozessordnung noch im Gerichtskostengesetz vorgesehen. Der Ansatz der von der Staatskasse verauslagten Pflichtverteidigergebühren begegnet demnach keinen rechtlichen Bedenken … .“