Der Entscheidung ist zuzustimmen.
I. Die dem Pflichtverteidiger aus der Staatskasse nach § 55 RVG gezahlte Vergütung gehört gem. § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO zu den Kosten des Strafverfahrens. Im Gerichtskostenansatz wird die Pflichtverteidigervergütung gem. Nr. 9007 GKG KV – neben den sonstigen Gerichtskosten – gegen den Kostenschuldner angesetzt. Kostenschuldnerin war hier die Beschwerdeführerin, der die Kosten des Strafverfahrens auferlegt wurden (s. § 29 Nr. 1 GKG). Hierfür kommt es nicht darauf an, ob der Pflichtverteidiger die Beschwerdeführerin gut oder schlecht verteidigt hat. Mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz kann der Kostenschuldner nämlich nur Einwendungen aus dem Gebührenrecht erheben. Hierzu gehört etwa der Vortrag, eine angesetzte und dem Pflichtverteidiger aus der Landeskasse ausgezahlte Gebühr sei nicht angefallen oder ein Auslagenbetrag sei gar nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden. Derartige Einwendungen hatte die Beschwerdeführerin lediglich hinsichtlich der Vergütung für das Revisionsverfahren erhoben. Hierüber hatte das OLG auch sachlich entschieden.
Die übrigen Einwendungen wären nur unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen Sachbehandlung nach § 21 GKG zu berücksichtigen gewesen. Dem LG war jedoch eine solche unrichtige Sachbehandlung weder im Zusammenhang mit der Bestellung Rechtsanwalts B. zum Pflichtverteidiger noch bei der Aufrechterhaltung dieser Bestellung nach der Beauftragung eines Wahlverteidigers vorzuwerfen. Die Beschwerdeführerin hätte während des Strafverfahrens nach § 143 StPO versuchen müssen, die Entpflichtung des Pflichtverteidigers zu erwirken. Das hatte sie jedoch versäumt.
II. Die Beschwerdeführerin hat ihre Rechtsbehelfe gegen den Gerichtskostenansatz offensichtlich – so lassen es jedenfalls ihre Ausführungen vermuten – selbst eingelegt. Hätte sie sich dabei entweder durch ihren Pflichtverteidiger oder ihren Wahlverteidiger vertreten lassen, hätte dieser hierfür eine besondere Vergütung berechnen können. Für den im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren über den Gerichtskostenansatz tätigen Verteidiger richten sich seine Gebühren nämlich nach Vorbem. 4 Abs. 5 VV RVG, der auf Teil 3 VV RVG verweist. Sowohl im Erinnerungsverfahren nach § 66 Abs. 1 GKG als auch im Beschwerdeverfahren nach § 66 Abs. 2 GKG entsteht dem Verteidiger dann jeweils eine 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG, die sich nach dem Gegenstandswert, dem Betrag der umstrittenen Gerichtskosten, berechnet. Die entsprechenden Tätigkeiten des Verteidigers im Verfahren betreffend den Gerichtskostenansatz werden somit nicht durch die für die Strafverteidigung angefallenen Gebühren nach den Nr. 4100 ff. VV RVG abgegolten. Vorbem. 4.1 Abs. 2 S. 1 VV RVG gilt insoweit nicht (s. hierzu Burhoff, RVG in Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl., 2012, Vorbem. 4 VV RVG Rn 93 ff.; AnwK-RVG/N. Schneider, Vorbem. 4 VV RVG Rn 61; N. Schneider, DAR 2008, 759; ders., AG-Kompakt 2010, 130; ferner Burhoff/Volpert, RVG, Teil A: Kostenfestsetzung und Erstattung in Strafsachen, Rn 833 ff.).
Selbst wenn der anwaltlich vertretene Kostenschuldner im Erinnerungs- oder Beschwerdeverfahren obsiegt, erhält er seine Anwaltskosten von der Staatskasse nicht erstattet. Nach § 66 Abs. 8 S. 2 GKG ist eine Kostenerstattung nämlich ausdrücklich ausgeschlossen. Hierüber sollte der Anwalt seinen Mandanten vor Übernahme des Auftrags vorsorglich ausdrücklich belehren und dabei auch nicht den nach § 49b Abs. 5 BRAO vorgeschriebenen Hinweis vergessen, dass sich seine Gebühren im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren betreffend den Gerichtskostenansatz nach dem Gegenstandswert berechnen. Bei unterbliebenem Hinweis könnte der Mandant sonst der Vergütungsforderung des Anwalts einen Schadensersatzanspruch mit der Begründung entgegenhalten, bei erteiltem Hinweis hätte er – der Mandant – die Erinnerung/Beschwerde selbst ohne anwaltliche Vertretung eingelegt (vgl. zum Schadensersatzanspruch BGH RVGreport 2007, 316 (Hansens) = zfs 2007, 465 mit Anm. Hansens und zur Beweislast des Mandanten BGH RVGreport 2008, 437 (ders.) = zfs 2008, 45 m. Anm. Hansens).
VRiLG Heinz Hansens
zfs 3/2014, S. 165 - 167