" … Hier war zwischen den Parteien zunächst streitig, ob die Verwertung des Videos zulässig ist. Die Frage, ob solche Verkehrsvideos in einem ZiviIgerichtsverfahren nach einem Verkehrsunfall ausgewertet werden dürfen, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden (vgl. Klann, Zur Zulässigkeit der Verwendung privater Verkehrsüberwachungskameras zu Beweiswecken, DAR, 2013, 186 ff.). Nach st. Rspr. kommt es bei der Verwertung derartige Aufnahmen auf die Interessen beider Parteien an, die gegeneinander abzuwägen sind."

Die Abwägung führt zu dem Ergebnis, dass die Verwertung des Videos hier zulässig ist. Zu der Zeit, zu der das Video aufgenommen wird, verfolgt der Aufnehmende damit noch keinen bestimmten Zweck. Die Personen, die vom Video aufgenommen werden, geraten rein zufällig ins Bild, so, wie es auch ist, wenn man Urlaubsfotos schießt oder Urlaubsfilme macht und dabei auch Personen mit abgebildet werden, mit denen man nichts tun hat. Derartige Fotoaufnahmen und Videos sind nicht verboten und sozial anerkannt. Jeder weiß, dass er in der Öffentlichkeit zufällig auf solche Bilder geraten kann. Nachdem die abgebildete Personen dem Fotografierer i.d.R. nicht bekannt ist und dieser damit auch keine näheren Absichten gegenüber der abgebildeten Person verfolgt, bleibt die abgebildete Person anonym und ist insofern allein durch die Tatsache, dass die Aufnahme erstellt wird auch nicht in ihrem Recht betroffen. Eine Beeinträchtigung ihrer Grundrechte kann nur dann vorliegen, wenn eine derartige zufällig gewonnene Aufnahme dann gegen den Willen der abgebildeten Person veröffentlicht wird.

Das passiert hier, nachdem der Kl. von der Videoaufnahme im Gerichtsverfahren Gebrauch machen will. In dem Moment, in dem sich der Unfall ereignete, hat sich die Interessenlage der Beteiligten aber auch geändert. Der Kl. hat nunmehr ein Interesse daran, Beweise zu sichern. Dieses Interesse ist in der Rspr. Anerkannt. Es wird für unproblematisch gehalten, wenn ein Unfallbeteiligter unmittelbar nach dem Unfall Fotos von den beteiligten Fahrzeugen, der Endstellung, Bremsspuren oder auch von seinem Unfallgegner macht, um Beweise für den Unfallhergang und die Beteiligung der Personen zu sichern. Es kann keinen Unterschied machen, ob die Beweismittel erst nach dem Unfall gewonnen werden oder bereits angefertigte Aufnahmen nun mit bestimmter Zielrichtung verwertet werden. Deshalb konnte in dem Prozess das Video ausgewertet werden.

II. Die Beweisaufnahme hat nun ergeben dass der Kl. den Unfall überwiegend selbst verschuldet hat. Das mitwirkende Verhalten des Bekl. zu 1) war hier von so untergeordneter Bedeutung, dass eine Mithaftung der Bekl. nicht mehr in Betracht kommt.

1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es nicht zu einer Berührung des Fahrrads mit dem Smart der Beklagtenseite gekommen ist. Deshalb haften die Bekl. nicht automatisch schon wegen der Betriebsgefahr nach § 7 StVG für die Folgen des Unfalls. Der Kl. hatte vielmehr ein mitwirkendes Verschulden des Bekl. zu 2) zu beweisen.

2. Die Beweisaufnahme gibt das nicht her.

Der Zeuge sagte aus, dass der Kl. bereits bei der Einfahrt in die T-straße begann mit den Armen zu fuchteln.

Der Sachverständige erklärte in der mündlichen Verhandlung für alle Beteiligten nachvollziehbar und anschaulich anhand der teilweise aus dem Video entnommenen einzelnen Bilder und der von ihm angefertigten vermaßten Skizze der Kreuzung, wie er auf seine Berechnungen und Schlussfolgerungen kam.

Er erläuterte, dass der Kl. mit seinem Fahrrad mit einer Geschwindigkeit von 24 km/h fuhr und deshalb zum vorausfahrenden Pkw einen Abstand von 12 m hätte einhalten müssen. Das tat er aber nicht, er fuhr vielmehr in einem Abstand von nur 8 m hinter dem Pkw her. Als er das Aufleuchten der Bremslichter sah, hätte er trotzdem sein Fahrrad noch sicher zum Stehen bringen können, wenn er eine moderate Bremsung nicht nur mit der Vorderradfelge, sondern auch mit der Hinterradfelge ausgeführt hätte. Dazu hätte die verbliebene Strecke bis zum Halt des Pkw ausgereicht. Der Sachverständige erläuterte, dass der Sturz darauf zurückzuführen ist, dass das Fahrrad instabil wird, wenn nur die Vorderradachse gebremst wird. Das ungebremste Hinterrad drängt dann nach vorne und bringt das Fahrrad in eine instabile Situation, so dass es sich hinten schließlich anhebt und der Radfahrer stürzt. So ist es hier auch gewesen.

Dem Video konnte zudem entnommen werden, dass dem Bekl. zu 1) in der maßgeblichen Situation auf der T-straße ein Pkw entgegenkam. Der Seitenabstand zu diesem Pkw wäre, wenn beide so weitergefahren wären, nach den Feststellungen des Sachverständigen denkbar knapp gewesen. Damit hatte der Bekl. zu 1) einen verkehrsbedingten Anlass für seine Bremsung.

Nach § 3 Abs. 1 S. 1 und 2 StVO darf ein Fahrzeugführer nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit nicht nur den Straßen- und Verkehrsverhältnissen, sondern auch seinen persönlichen Fähigkeiten anzupassen. Nach § 4 Abs. 1 S. 1 StVO muss ...

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