" … Die Berufung der Bekl. ist unbegründet, weil das LG zutreffend davon ausgegangen ist, dass sie dem Kl. den durch den Auktionsabbruch entstandenen Schaden ersetzen muss. Dagegen ist die Berufung des Kl. teilweise begründet, weil das LG ihm zu Unrecht der Höhe nach nur einen Netto-Schadensbetrag zuerkannt hat."
I. Der Kl. kann von der Bekl. gem. §§ 280 Abs. 1, 283, 275, 433 Abs. 1 S. 1 BGB Schadensersatz i.H.v. insgesamt 5.054 EUR verlangen.
1. Die Bekl. war im Ausgangspunkt gem. § 433 Abs. 1 S. 1 BGB verpflichtet, dem Kl. den von ihr angebotenen Gabelstapler Zug um Zug gegen Zahlung von 301,– EUR zu übereignen und zu übergeben, denn zwischen den Parteien ist ein entsprechender Kaufvertrag zustande gekommen.
Dabei vollzieht sich der Vertragsabschluss zwischen zwei Teilnehmern einer online-Auktion des Anbieters ebay Europe s.à.r.l. nicht als Versteigerung i.S.d. § 156 BGB, sondern durch Angebot und Annahme i.S.d. §§ 145 ff. BGB (BGH NJW 2005, 53).
a) Die Bekl. hat i.S.d. § 145 BGB ein verbindliches Angebot zum Verkauf des Gabelstaplers abgegeben, indem sie ihn auf der Website von eBay zur Versteigerung inserierte und die Internet-Auktion startete. Das Angebot richtete sich an die Person, die innerhalb der Laufzeit der Auktion das höchste Gebot abgab.
Auch wenn damit erst bei Beendigung der Auktion feststand, wer letztlich Käufer werden würde, berührte diese Unsicherheit die Wirksamkeit des Angebots nicht, weil es sich um eine Willenserklärung ad incertam personam handelte (BGH NJW 2002, 363).
Entgegen dem Vorbringen in der Berufungsbegründung kann die von der Bekl. in dem ebay-Angebot aufgenommene Formulierung “Der Käufer sorgt innerhalb 5 Tagen nach der Auktion selbst für die Abholung!‘ auch nicht so verstanden werden, dass damit ihr Verkaufsangebot unter die auflösende Bedingung gestellt werden sollte, dass der Höchstbietende innerhalb von fünf Tagen seinerseits die Vertragserfüllung anbietet, d.h. die Kaufsache abholt und bezahlt.
Denn nach den zutreffenden Ausführungen des OLG Stuttgart NJW-RR 2012, 251 wäre eine solche Verknüpfung der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts mit einer bestimmten Leistungszeit typisch für ein sog. Fixgeschäft.
Für ein solches Fixgeschäft müsste allerdings die Einhaltung der Leistungszeit nach dem Parteiwillen derart wesentlich sein, dass mit der zeitgerechten Leistung das Geschäft stehen und fallen soll. Ein solcher Parteiwille kann aber nicht bereits dann angenommen werden, wenn die Leistungshandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen soll. Vielmehr ist eine darüber hinausgehende Klausel erforderlich, wie der Handelsverkehr sie mit den Formulierungen “fix‘, “genau‘, “präzis‘, “prompt‘ oder “spätestens‘ kennt.
Eine solche Klausel fehlt im Streitfall. Mit der Formulierung “Der Käufer sorgt innerhalb 5 Tagen nach der Auktion selbst für die Abholung!‘ wird aus verständiger Sicht lediglich der Eindruck erweckt, dass der Käufer sich nach Ablauf der 5 Tage in Annahmeverzug befindet und das Risiko etwaiger Beschädigungen trägt.
b) Der Kl. hat das Verkaufsangebot der Bekl. angenommen. Er hat unstreitig am 20.9.2011 um 22:02 Uhr das Höchstgebot von 345 EUR abgegeben, das in der Folgezeit nicht von anderen Mitbietenden überboten wurde. Deshalb kam nach § 10 Ziff. 1 S. 5 ebay-AGB ein Vertrag zwischen den Parteien zustande.
Durch den erstmals in der Berufungsbegründung erhobenen Einwand der Bekl., der Kl. habe den Vertrag nicht für sich, sondern für einen unbekannten Dritten abgeschlossen, kann nicht in Frage gestellt werden, dass die Vertragsannahme dem Kl. zuzurechnen ist.
Denn eine Willenserklärung wirkt gem. § 164 Abs. 2 BGB nur dann zugunsten bzw. zu Lasten eines Dritten, wenn bei ihrer Abgabe der Wille, im fremden Willen zu handeln, nach außen hervortritt. Das war hier nicht der Fall, denn der Kl. handelte unter seinem eigenen Nutzernamen “g–h‘. Von diesem Offenkundigkeitsgrundsatz bestand auch keine Ausnahme durch ein sog. Geschäft für den, den es angeht. Bei solchen Bargeschäften des täglichen Lebens soll es zwar grds. nicht auf die Offenlegung des Stellvertretergeschäfts ankommen. Ein solches Bargeschäft wird aber bei der vergleichbaren Konstellation des Autokaufs nicht angenommen (Palandt-Ellenberger, BGB, 73. Aufl. 2014, § 164 Rn 8). Und auch nach den ebay-Bedingungen bildet die Identität des Käufers regelmäßig einen entscheidenden Umstand, weil man sich anhand der Bewertungssterne über dessen Zuverlässigkeit informieren kann und bei offengebliebenen Zweifeln an der Identität des Bieters sich auch zum Streichen seines Gebots entscheiden darf.
Entgegen der Einschätzung der Bekl. kann auch nicht daran gezweifelt werden, dass der Kl. sein Höchstgebot von 345 EUR mit einem entsprechenden Rechtsbindungswillen abgegeben hat.
Es ist zwar im Ansatz zutreffend, dass eine wirksame Willenserklärung nur dann vorliegt, wenn sie aus Sicht eines verständigen Adressaten den Willen des Erklärenden erkennen lässt, mit der Erklärung eine rechtliche Bindung zu bewirken (Busche, in: MüKo zum BGB, 6. Aufl. 201...