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Der Beitrag setzt sich kritisch mit der Regulierungspraxis einiger Versicherer auseinander, nach den Grundsatzentscheidungen des BGH aus dem vergangenen Jahr an den Kürzungen von Sachverständigenhonoraren gegenüber den Geschädigten festzuhalten. Der Autor verzichtet auf Rechtsprechungsnachweise einzelner mit der Thematik befasster Amts- und Landgerichte, weil der Leser wegen der hohen Anzahl dieser Entscheidungen nur schwer nachvollziehen kann, inwieweit einzelne zitierte Urteile repräsentativ sind. Er orientiert sich deshalb ausschließlich an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der Oberlandesgerichte.
A. Einleitung
Die Sachverständigengebühren waren seit jeher neben dem Fahrzeugschaden und den Anwaltsgebühren die unproblematischen, unstreitigen und typischen Schadenpositionen beim Sachschaden. Das hat sich seit Anfang der 1990er Jahre geändert, als die Versicherer dazu übergingen, organisiert und konzeptionell Schadenmanagement zu betreiben.
Der Ausgangspunkt dieses Schadenmanagements war und ist es, mit den Geschädigten unmittelbar nach einem Unfall in Kontakt zu treten, um ihnen telefonisch oder schriftlich anzubieten, ihren Fahrzeugschaden durch eigene sachverständige Mitarbeiter oder verbundene Sachverständigenorganisationen besichtigen und kalkulieren zu lassen.
Für die Kaskoversicherung liegt dazu jetzt ein aktuelles Urteil des BGH vor, wonach die Bestellung eines eigenen Mitarbeiters zum Sachverständigen im Sachverständigenverfahren unwirksam ist, wenn es sich bei ihm um einen Mitarbeiter des Versicherers handelt.
In den Kraftfahrzeughaftpflichtschäden, in denen Versicherer den Geschädigten eigene Mitarbeiter oder Sachverständige vermitteln, ist eine Unwirksamkeit freilich nicht festzustellen. Die Sachverständigengebühren fallen also in diesen Fällen auf Seiten der Geschädigten als typische, erstattungsfähige Position nicht mehr an. Das Schadenmanagement war dann erfolgreich. Die vereinzelt festzustellende Beauftragung eines zweiten, von dem Geschädigten im Nachhinein selbst beauftragten Sachverständigen, hat Gründe, zum Beispiel, wenn die zuerst tätigen Sachverständigen seinen Fahrzeugschaden von vornherein auf Basis niedrigerer, den markengebundenen Fachwerkstätten nicht entsprechender Stundenverrechnungssätze kalkulieren, was unzulässig ist, oder sie höhere, überregionale Restwertangebote berücksichtigen und damit unter Umständen ebenfalls von der Rechtsprechung des BGH abweichen.
Häufig schlagen die Geschädigten die Angebote der Versicherer allerdings aus oder die Kontaktaufnahme misslingt. Sie beauftragen dann auf Kosten des Schädigers einen eigenen Sachverständigen, so dass ihr Anspruch auf Ausgleich der Sachverständigengebühren entsteht.
Mit dieser Konstellation beschäftigen sich die folgenden Ausführungen.
Die Ansprüche führten seit den 90er Jahren und in den letzten Jahren immer häufiger zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Zwar wurden die Ansprüche dem Grunde nach anerkannt, aber in vielen Fällen gekürzt. Häufig betrugen die Kürzungen nur wenige Euro beim Grundhonorar oder beschränkten sich auf einzelne Positionen aus den Nebenkosten.
Im letzten Jahr ergingen zu diesem Thema zwei BGH-Entscheidungen.
Ob diese Entscheidungen zu einer Befriedung führen, darf bezweifelt werden, weil die Geschädigten und die Versicherer sie jeweils für sich in Anspruch nehmen. Die Kürzungen werden jetzt mit Hinweis auf eben diese Rechtsprechung begründet.
Eine Änderung der Regulierungspraxis oder ein Abflauen der Prozesslawine ist jedenfalls nicht feststellbar.
B. Problemstellung
Nach einem Verkehrsunfall muss der Geschädigte den ihm entstandenen Schaden zur Durchsetzung seiner Ansprüche nachweisen, wenn er ihn ersetzt haben möchte.
Dafür kann und muss er sich eines Kfz-Sachverständigen bedienen. Dessen Gutachten ist nicht nur außergerichtlich zu verwerten, sondern kann auch im Prozess für das Gericht eine ausreichende Grundlage sein, den Fahrzeugschaden nach § 287 ZPO zu schätzen.
Der Vertrag, den der Geschädigte mit dem Sachverständigen abschließt, ist ein Werkvertrag nach § 631 BGB.
Nach der herrschenden Meinung sind die insoweit anfallenden Sachverständigenkosten grundsätzlich Teil des vom Versicherer zu ersetzenden Schadens.
Im Rahmen ihres Schadenmanagements sind einige Versicherer allerdings zu der Auffassung gelangt, sie seien berechtigt, die Gebühren gegenüber dem Geschädigten nur teilweise auszugleichen und dazu übergegangen, das Grundhonorar oder einzelne Positionen aus den Nebenkosten zu kürzen mit der Begründung, der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige würde unangem...