Die Revision des Angekl. hat mit der Sachrüge Erfolg.
1. Rechtsfehlerfrei hat das LG angenommen, dass die – angeblich – am 28.6.2010 erworbene Fahrerlaubnis der Republik Tschechien den Angekl. nicht dazu berechtigte, am Tattag, dem 11.4.2012, ein Kfz auf öffentlichem deutschen Straßenland zu führen. Das ergibt sich aus § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 FeV. Nach dieser Vorschrift gilt die Berechtigung, aufgrund eines EU-Führerscheins auch im Inland ein Kfz zu führen, nicht, wenn dem Inhaber aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Nach den ebenfalls rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist gegen den Angekl. durch Urt. des AG T v. 1.2.2012, rechtskräftig seit 9.2.2012, eine isolierte Sperrfrist nach § 69a Abs. 1 S. 3 StGB angeordnet worden, so dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 FeV am Tattag unzweifelhaft bestanden.
2. Die Einwendungen der Revision gegen die vom LG vorgenommene Subsumtion verfangen nicht. Weder die Vorschrift des § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 FeV noch seine Anwendung im konkreten Fall widersprechen dem Recht der Europäischen Union. Insb. verstoßen sie nicht gegen Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG (sog. 3. EG-Führerscheinrichtlinie). Wie die GenStA zutreffend anmerkt, schreibt diese Vorschrift zwar die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine vor. Nach dem am 19.1.2009 in Kraft getretenen Art. 11 Abs. 4 S. 2 der 3. EG-Führerscheinrichtlinie, der dem Führerscheintourismus entgegenwirken soll und auf Fahrerlaubnisse anwendbar ist, die nach dem 19.1.2009 ausgestellt worden sind, lehnt ein Mitgliedstaat jedoch die Anerkennung der Gültigkeit eines solchen Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt worden ist, deren Fahrerlaubnis eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist. Das ist hier der Fall, denn der Angekl. führte ein Kfz, als ihm aufgrund des Urt. des AG T v. 1.2.2012 keine Fahrerlaubnis erteilt werden durfte. Denn gegen ihn war eine isolierte Sperrfrist (§ 69a Abs. 1 S. 3 StGB) festgesetzt worden (vgl. OLG Köln NJW 2010, 2817 [nahezu identischer Sachverhalt bei Anwendung der noch unionsfreundlicheren 2. EG-Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG]). Die Rechtswirkung des § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 FeV, dass der Angekl. nämlich nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG verfügte, trat auch ipse iure ein; eines gesonderten verwaltungsrechtlichen Aberkennungsaktes bedurfte es nicht (vgl. VGH München DAR 2008, 662; Mosbacher/Gräfe, NJW 2009, 801). Schließlich ergibt sich auch keine Friktion mit Unionsrecht, weil die ausländische Fahrerlaubnis als solche wirksam war (vgl. EuGH NJW 2007, 1863) und nicht an zusätzliche innerstaatliche Voraussetzungen geknüpft wird (vgl. OLG Köln a.a.O.), sie berechtigte den Angekl. lediglich nicht zum Führen von Kfz im Bundesgebiet.
3. Die GenStA weist indes zutreffend darauf hin, dass die Wirkung des § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 FeV voraussetzt, dass die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, der zufolge keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf, im Verkehrszentralregister – jetzt Fahreignungsregister – eingetragen und nicht nach § 29 StVG getilgt ist (§ 28 Abs. 4 S. 3 FeV; vgl. OLG Oldenburg NZV 2011, 207; OLG Bamberg DAR 2013, 277). Das ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen.
Der Senat hat geprüft, ob dieser Darstellungsmangel, der sich als bloßer Formalverstoß erweisen kann, dadurch geheilt sein könnte, dass die Kammer über die isolierte Sperrfrist durch Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs vom 13.11.2012 Beweis erhoben und die Maßregel im Urteil rechtsfehlerfrei festgestellt hat. Zwar ist trotz der grds. unterschiedlichen Regelungszwecke des Fahreignungs- und des Bundeszentralregisters sowie der unterschiedlichen Tilgungs- und Verwertungsvorschriften des BZRG und des StVG nicht erkennbar, unter welchen rechtlich zulässigen Voraussetzungen die hier vom AG T am 1.2.2012 verhängte isolierte Sperrfrist im Bundeszentral-, nicht aber im Verkehrszentralregister eingetragen sein könnte. Diese Überlegung führt aber nur zu der Schlussfolgerung, dass die Maßregel auch im Verkehrszentralregister eingetragen sein müsste. Die weitergehende Schlussfolgerung, dass die Sperrfrist im Verkehrszentralregister auch tatsächlich eingetragen ist, will der Senat nicht ziehen. An einer die tatsächliche Registerlage ausblendenden, rein normativen Bewertung, der zufolge es ausreicht, dass die Verhängung der Sperrfrist festgestellt und bewiesen ist, sieht sich der Senat aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 28 Abs. 4 S. 3 FeV und des Analogieverbots (Art. 103 Abs. 2 GG) gehindert, das jede Rechtsanwendung verbietet, die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht (vgl. BVerfG NJW-Spezial 2014, 506).
4. Ersichtlich im Hinblick auf die weiter erhobene Verfahrensrüge weist die GenStA in ihrer Stellungnahme für die neue Hauptverhandlung darauf hin, dass Feststellungen rechtskräftiger Urteile zu einem...