[12] "… II … . Die Revision des Kl. ist unbegründet. Das Urteil des BG steht im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO)."

[13] Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (st. Rspr.; vgl. u.a. Urt. v. 28.4.2010 – BVerwG 3 C 2.10 – BVerwGE 137, 10 Rn 11 m.w.N.); somit ist hier auf die Zustellung des Widerspruchsbescheids v. 6.8.2009 abzustellen. Zugrunde zu legen sind danach das StVG in der Fassung der Bekanntmachung v. 5.3.2003 (BGBl I S. 310, 919), bis dahin zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes v. 31.7.2009 (BGBl I S. 2507), und die FeV v. 18.8.1998 (BGBl I S. 2214) in der Fassung der Verordnung v. 16.7.2009 (BGBl I S. 2097).

[14] Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 StVG und § 46 Abs. 1 S. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kfz erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das gilt nach § 46 Abs. 1 S. 2 FeV insb. dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kfz ausgeschlossen ist. Gemäß Nummer 9.2.2 der Anlage 4 kann bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis die Fahreignung bejaht werden, wenn Konsum und Fahren getrennt werden, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen stattfindet und wenn keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen. Diese Bewertung gilt nach der Nummer 3 der Vorbemerkungen zu dieser Anlage für den Regelfall.

[15] Danach durfte dem Kl. die Fahrerlaubnis entzogen werden, ohne dass vorher noch ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen gewesen wäre (§ 11 Abs. 7 FeV). Ohne dass das revisionsrechtlich zu beanstanden ist, geht das BG mit dem Beklagten von gelegentlichem Cannabiskonsum des Kl. i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 (1.) sowie davon aus, dass das Führen eines Kfz unter Cannabiseinfluss am 20.8.2008 den Schluss rechtfertigt, dass er entgegen den Anforderungen dieser Bestimmung nicht hinreichend zuverlässig zwischen einem seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kfz trennt (2.). Eine im Widerspruch zu Art. 3 Abs. 1 GG stehende Ungleichbehandlung von Cannabis- und Alkoholkonsumenten liegt nicht vor (3.).

[16] 1. Der Kl. war zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt gelegentlicher Konsument von Cannabis (Nr. 9.2.2 der Anlage 4).

[17] a) Eine Legaldefinition des Begriffs “gelegentliche‘ Einnahme von Cannabis, der außer in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 auch in § 14 Abs. 1 S. 3 FeV Verwendung findet, enthalten weder die FeV selbst noch die Materialen hierzu. Auch die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, auf denen die Anlage 4 maßgeblich beruht (vgl. Urt. v. 14.11.2013 – BVerwG 3 C 32.12 – [zfs 2014, 175 =] BVerwGE 148, 230 Rn 19), äußern sich nicht dazu. Das gilt sowohl für die alte, zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Bescheide geltende Fassung der Leitlinien als auch für deren Neufassung, die seit dem 1. 5.2014 Geltung beansprucht.

[18] Der erkennende Senat hatte bislang nur zur Frage Stellung zu nehmen, wann eine regelmäßige Einnahme von Cannabis i.S.d. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 vorliegt. Ein solcher regelmäßiger Konsum schließt die Fahreignung per se aus, ohne dass – anders als bei der hier in Rede stehenden Nr. 9.2.2 – noch weitere tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Der Senat hat ausgehend vom gewöhnlichen Wortsinn, wonach ein Verhalten dann als regelmäßig anzusehen ist, wenn es bestimmten Regeln und Gesetzmäßigkeiten folgt, insb. in etwa gleichen zeitlichen Abständen auftritt, sowie aufgrund der Systematik von Nr. 9.2 der Anlage 4 angenommen, dass unter einer regelmäßigen Einnahme in diesem Sinne ein Konsum zu verstehen ist, der die Fahreignung nach wissenschaftlichem Erkenntnisstand als solcher und ohne das Hinzutreten weiterer Umstände ausschließt (Urt. v. 26.2.2009 – BVerwG 3 C 1.08 – (zfs 2009, 354 =] BVerwGE 133, 186 Rn 15). Die Einschätzung des damaligen BG, dass das bei einer täglichen oder nahezu täglichen Einnahme von Cannabis zu bejahen sei, hat der Senat nicht beanstandet (Urt. v. 26.2.2009 a.a.O. Rn 19).

[19] Ausgehend davon und unter Berücksichtigung des Wortsinns des Begriffs “gelegentlich‘ – Synonyme dazu sind beispielsweise “ab und zu‘ oder “hin und wieder‘ – ergibt sich, dass eine solche Einnahme eine geringere Konsumfrequenz voraussetzt als ein “regelmäßiger‘ Konsum, nach der Zahl der Konsumvorgänge aber mehr erfordert als einen nur einmaligen Konsum. Dahinter steht die Erwägung, dass dann, wenn der Betr. nachgewiesenermaßen bereits einmal Cannabis konsumiert hat, sich eine darauf folgende Phase der Abstinenz aber nicht als dauerhaft erweist, die dem “Einmaltäter‘ zugutekommende Annahme widerlegt wird, es habe sich um einen einmaligen “Probierkonsum‘ gehandelt, dessen Wiederholung nicht zu erwarten sei (vgl. zu dieser “Privilegierung‘ eines einmaligen “Probierkonsums‘: BVerfG, Kammerbeschl. v. 20.6.2...

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