GG Art. 3 Abs. 1; StVG § 3 Abs. 1 S. 1 § 24a Abs. 2; FeV § 11 Abs. 7 § 46 Abs. 1; FeV Anlage 4 Nr. 9.2.2
Leitsatz
1. Gelegentlicher Konsum von Cannabis i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung liegt dann vor, wenn der Betr. in zumindest zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen.
2. Ein gelegentlicher Konsument von Cannabis trennt dann nicht in der gebotenen Weise zwischen diesem Konsum und dem Führen eines Kfz, wenn er fährt, obwohl eine durch den Drogenkonsum bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen ist.
3. Wird der THC-Gehalt in einer Blutprobe lege artis nach den Richtlinien der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie ermittelt, ist ein "Sicherheitsabschlag" vom gemessenen Wert für unvermeidbare Messungenauigkeiten nicht erforderlich.
BVerwG, Urt. v. 23.10. 2014 – 3 C 3.13
Sachverhalt
Der Kl. wandte sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Bei ihm wurde nach einer Verkehrskontrolle wegen des Verdachts, dass er unter der Wirkung von Cannabis gefahren sei, eine Blutprobe entnommen. Bei deren Untersuchung wurde ein Wert von 1,3 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), des psychoaktiven Wirkstoffs von Cannabis, im Blutserum gemessen. Daraufhin entzog das Landratsamt dem Kl. die Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabiskonsums und fehlender Trennung dieses Konsums vom Fahren (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung). Widerspruch, Klage und Berufung des Kl. blieben erfolglos (VG Freiburg, Urt. v. 17.3.2010 – 1 K 1587/09; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.11.2012, VRS 124 (2013), 168 = VBlBW 2013, 391 = zfs 2013, 240, Ls.). Das BVerwG hat auch die Revision des Kl. zurückgewiesen.
2 Aus den Gründen:
[12] "… II … . Die Revision des Kl. ist unbegründet. Das Urteil des BG steht im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO)."
[13] Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (st. Rspr.; vgl. u.a. Urt. v. 28.4.2010 – BVerwG 3 C 2.10 – BVerwGE 137, 10 Rn 11 m.w.N.); somit ist hier auf die Zustellung des Widerspruchsbescheids v. 6.8.2009 abzustellen. Zugrunde zu legen sind danach das StVG in der Fassung der Bekanntmachung v. 5.3.2003 (BGBl I S. 310, 919), bis dahin zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes v. 31.7.2009 (BGBl I S. 2507), und die FeV v. 18.8.1998 (BGBl I S. 2214) in der Fassung der Verordnung v. 16.7.2009 (BGBl I S. 2097).
[14] Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 StVG und § 46 Abs. 1 S. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kfz erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das gilt nach § 46 Abs. 1 S. 2 FeV insb. dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kfz ausgeschlossen ist. Gemäß Nummer 9.2.2 der Anlage 4 kann bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis die Fahreignung bejaht werden, wenn Konsum und Fahren getrennt werden, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen stattfindet und wenn keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen. Diese Bewertung gilt nach der Nummer 3 der Vorbemerkungen zu dieser Anlage für den Regelfall.
[15] Danach durfte dem Kl. die Fahrerlaubnis entzogen werden, ohne dass vorher noch ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen gewesen wäre (§ 11 Abs. 7 FeV). Ohne dass das revisionsrechtlich zu beanstanden ist, geht das BG mit dem Beklagten von gelegentlichem Cannabiskonsum des Kl. i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 (1.) sowie davon aus, dass das Führen eines Kfz unter Cannabiseinfluss am 20.8.2008 den Schluss rechtfertigt, dass er entgegen den Anforderungen dieser Bestimmung nicht hinreichend zuverlässig zwischen einem seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kfz trennt (2.). Eine im Widerspruch zu Art. 3 Abs. 1 GG stehende Ungleichbehandlung von Cannabis- und Alkoholkonsumenten liegt nicht vor (3.).
[16] 1. Der Kl. war zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt gelegentlicher Konsument von Cannabis (Nr. 9.2.2 der Anlage 4).
[17] a) Eine Legaldefinition des Begriffs “gelegentliche‘ Einnahme von Cannabis, der außer in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 auch in § 14 Abs. 1 S. 3 FeV Verwendung findet, enthalten weder die FeV selbst noch die Materialen hierzu. Auch die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, auf denen die Anlage 4 maßgeblich beruht (vgl. Urt. v. 14.11.2013 – BVerwG 3 C 32.12 – [zfs 2014, 175 =] BVerwGE 148, 230 Rn 19), äußern sich nicht dazu. Das gilt sowohl für die alte, zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Bescheide geltende Fassung der Leitlinien als auch für deren Neufassung, die seit dem 1. 5.2014 Geltung beansprucht.
[18] Der erkennende Senat hatte bislang nur zur Frage Stellung zu nehmen, wann eine regelmäßige Einnahme von Cannabis i.S.d. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 vorliegt. Ein solcher regelmäßiger Konsum s...