Mit Urteil vom 12.7.2005[22] hat der BGH ausgeführt, dass der Geschädigte dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge tut und sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 S. 2 BGB a.F. gezogenen Grenzen hält, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Fahrzeuges zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Der BGH hatte sich dann noch einmal am 15.6.2010 in der Entscheidung VI ZR 232/09[23] mit der Restwertproblematik beschäftigt und ausgeführt:

"Der Geschädigte, der sein beschädigtes Fahrzeug nicht reparieren lässt, sondern es veräußern und ein Ersatzfahrzeug anschaffen will, darf seiner Schadensberechnung im allgemeinen denjenigen Restwert zugrunde legen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das seine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat."

Anderes gilt aber dann, wenn der Geschädigte für das Unfallfahrzeug ohne besondere Anstrengungen einen Erlös erzielt hat, der den von dem Sachverständigen geschätzten Betrag übersteigt.“

[22] VI ZR 132/04.
[23] VersR 2010, 1197.

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