Versicherungsfall in der Teilkaskoversicherung ist u.a. nach A.2.2.1.4 AKB der Zusammenstoß des Fahrzeugs mit Haarwild i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 BJagdG. Die natürliche Reaktion eines Autofahrers auf ein herannahendes Wild ist das Ausweichen. Das führt dazu, dass das versicherte Ereignis, nämlich der Zusammenstoß mit dem Haarwild, vermieden wird. Jedoch kommt es danach gleichwohl zu einem Schaden: dem Zusammenstoß mit dem Baum. Dieser ist jedoch in der Teilkaskoversicherung – im Gegensatz zur Vollkaskoversicherung, die als Versicherungsfall auch den Unfall umfasst – nicht versichert. Alleine nach den AKB würde daher die Versicherungsnehmerin ohne Vollkaskoversicherungsvertrag auf ihrem Schaden sitzen bleiben.
Es handelt sich bei dem durch den Zusammenstoß mit dem Baum entstandenen Schaden jedoch um Rettungskosten, also Aufwendungen, die nach dem Wortlaut der Anspruchsgrundlage § 82 Abs. 1, 83 Abs. 1 VVG erforderlich, wenn auch erfolglos waren zur Abwendung oder Minderung des Schadens.
Der Aufwendungsersatz knüpft an die Erforderlichkeit der Rettungshandlung an. Dieses objektive Kriterium fehlt bei einem Ausweichen vor einem Hasen, da der zu erwartende Schaden bei einer Kollision geringer ist als bei der Gefährlichkeit des Ausweichmanövers. Kein Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht bei einem Ausweichen vor Hunden, Katzen oder Pferden, da diese nicht zum Haarwild nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BJagdG gehören und somit auch der Zusammenstoß mit diesen grds. keinen Versicherungsfall in der Teilkaskoversicherung bedeutet. Anders ist das nur, wenn – wie viele Versicherer mittlerweile anbieten – der Wildunfall auf einen Tierunfall an sich ausgedehnt wird und Versicherungsschutz auch für Unfälle mit anderen Tieren als Haarwild gewährt wird. Dann sind auch für diese vermiedenen Unfälle Rettungskosten ersatzfähig.
Zu beachten ist, dass die Versicherungsnehmerin die Darlegungs- und Beweislast nach § 286 ZPO, also mit dem Maßstab des Vollbeweises dafür trägt, dass ein Zusammenstoß mit einem Wild kurz bevor stand. Beweiserleichterungen, wie sie bei einer Entwendung i.S.d. A.2.2.1.2 AKB eingreifen – dort genügt der Nachweis des äußeren Bildes einer Entwendung – gibt es für den Wildunfall nicht. Gibt es daher keine Zeugen für den Vorfall, ist das Auftreten von Wild an der Unfallörtlichkeit äußerst unwahrscheinlich oder sprechen die Unfallspuren (Geradeausfahrt in einer Kurve) gegen ein Ausweichmanöver, wird dies für eine richterliche Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO nicht ausreichen.