"1. Der nach § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 346 Abs. 2 S. 1 StPO statthafte und im Weiteren zulässige Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist begründet. Die Beschwerdeanträge sind frist- und formgerecht gestellt worden. Da das Urteil in Abwesenheit des – auch nicht durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger (§ 73 Abs. 3 OWiG) vertretenen – Betr. verkündet worden ist, begann die Wochenfrist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde mit der Zustellung des Urteils (§ 79 Abs. 4 OWiG) am 28.2.2014. Sie endete mit dem Ablauf des 7.3.2014. Die Monatsfrist zur Anbringung der Beschwerdeanträge und ihrer Begründung (§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 345 Abs. 1 S. 1 StPO) schloss sich hieran an, so dass die Rechtsmittelbegründung am 7.4.2014 rechtzeitig bei dem AG eingegangen ist."
2. Die nach § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde bleibt erfolglos.
a) Allerdings ist die Verfahrensrüge, das AG habe die durch ein ärztliches Attest belegte Verhandlungsunfähigkeit übergangen, zulässig erhoben. Die Verfahrensrüge erfüllt die Anforderungen des § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO. Sie teilt mit, wann und mit welchem Inhalt der auf die Aufhebung des Hauptverhandlungstermins antragende Schriftsatz der Verteidigung vor Verhandlungsbeginn beim AG eingegangen ist. Auch erklärt sie sich dazu, dass der Schriftsatz nicht an die Geschäftsstelle der Abteilung gerichtet war, deren Nummer der ebenfalls mitgeteilten Umladung (Rechtsmittelschrift S. 2) zu entnehmen ist, sondern an die Poststelle des AG. Schließlich ist der Verfahrensrüge zu entnehmen, dass der Aufhebungsantrag erst am 13.2.2014 bei der Geschäftsstelle einging. Diese Angaben versetzen den Senat in die Lage zu überprüfen, ob das Gericht ggf. entscheidungserhebliche Tatsachen, nämlich den Terminsaufhebungsantrag und das Entschuldigungsvorbringen, übergangen hat, obwohl es diese hätte zur Kenntnis nehmen können und müssen.
b) Die Verfahrensrüge dringt jedoch nicht durch. Die Rechtsbeschwerde beanstandet zu Unrecht, dass die Tatrichterin einen rechtzeitig eingegangenen Antrag auf Terminsverlegung unbeachtet gelassen und rechtliches Gehör verletzt habe. Vielmehr hat das AG den Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG rechtsfehlerfrei verworfen.
aa) Das Gericht darf den Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG nur verwerfen, wenn der Betr. ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben ist. Entscheidend ist nicht, ob sich der Betr. entschuldigt hat, sondern ob er entschuldigt ist. Daher muss der Tatrichter von Amts wegen prüfen, ob Umstände ersichtlich sind, die das Ausbleiben des Betr. genügend entschuldigen (vgl. BGHSt 17, 391 [§ 329 StPO]). Ergeben sich konkrete Hinweise auf einen Entschuldigungsgrund, so muss er ihnen nachgehen. Da erfahrungsgemäß die Geschäftsstelle eines Gerichts auch noch kurz vor einem Termin davon verständigt wird, dass der Betr. verhindert sei, muss sich der Tatrichter, wenn überraschend weder der Betr. noch sein Verteidiger zum Termin erschienen sind, aufgrund seiner Fürsorge- und Aufklärungspflicht vor Erlass eines Verwerfungsurteils bei der Geschäftsstelle vergewissern, ob eine Mitteilung über die Verhinderung des Betr. vorliegt (vgl. BayObLG VRS 83, 56; OLG Köln VRS 102, 382; OLG Stuttgart Justiz 1981, 288). Das Rechtsbeschwerdegericht hat daher grds. zu prüfen, ob der Tatrichter dieser Aufklärungspflicht nachgekommen ist (vgl. BayObLG VRS 83, 56). War auf der Geschäftsstelle bereits ein Entschuldigungsschreiben oder eine entsprechende fernmündliche Nachricht über eine Verhinderung des Betr. zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über die Verwerfung des Einspruchs bei Gericht eingegangen, ist die fehlende Kenntnis des Richters belanglos (vgl. Senat NZV 2009, 518; 2003, 586 und Beschl. v. 4.9.2000 – 3 Ws (B) 373/00 – [juris]; OLG Köln VRS 102, 382; OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Brandenburg NStZ-RR 1997, 275; Senge in Karlsruher Kommentar, OWiG 3. Aufl., § 74 Rn 35; a.A. OLG Köln VRS 93, 357 [fehlende Kenntnis kann nur über ein Wiedereinsetzungsgesuch beanstandet werden]).
bb) Zwar ist nicht ersichtlich, dass die Bußgeldrichterin vor dem Erlass des Verwerfungsurteils mit der Geschäftsstelle Rücksprache gehalten hat. Ob dies geschehen ist, kann jedoch dahinstehen. Denn aus der Verfahrensrüge ergibt sich, dass der Verteidiger die Entschuldigung an die zentrale Poststelle des AG übermittelt hat und der Schriftsatz erst nach der Hauptverhandlung zur Geschäftsstelle gelangt ist. Sollte die Richterin somit nicht bei der Geschäftsstelle Rücksprache gehalten haben, wäre die Verletzung der Fürsorge- und Aufklärungspflicht jedenfalls nicht ursächlich für das Verwerfungsurteil geworden; das Urteil könnte nicht darauf beruhen.
Die Fürsorge- und Aufklärungspflicht des Gerichts gebietet es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht, bei allen möglichen und zugelassenen Einlaufstellen für digitale und physikalische Post zu ermitteln, ob Hinweise für eine Entschuldigung vorliegen (vgl. OLG Bamberg NZV 2009, 355; OLG Köln VRS 93, 357; G...