[1] "I. Das LG hat den Angekl. wegen Beihilfe zum unerlaubten bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechzehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis festgesetzt. Die dagegen gerichtete Revision des Angekl. hat lediglich den aus dem Tenor ersichtlichen geringen Teilerfolg."
[2] II. 1. Zum Schuld- und Strafausspruch enthält das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angekl., so dass das Rechtsmittel insoweit unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO ist
[3] … [zur Strafzumessung]
[6] 2. Die Anordnung der Maßregel hat dagegen keinen Bestand. Die getroffenen Feststellungen tragen die Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 69 Abs. 1 StGB nicht. Das LG ist von einem rechtlich unzutreffenden Verständnis der in § 69 StGB verlangten “Ungeeignetheit‘ des Täters zum Führen von Kfz ausgegangen.
[7] a) Ausweislich der tatrichterlichen Feststellungen bestanden die Tatbeiträge des Angekl. darin, Teilmengen der von den nicht revidierenden Mitangeklagten gehandelten Betäubungsmittel von diesen zu übernehmen, die Drogen an die Endabnehmer der Betäubungsmittel persönlich auszuliefern, die dafür vereinbarten Entgelte zu vereinnahmen und später an die Mitangeklagten W. und Z. zu übergeben. Bei den vorgenannten Vorgängen benutzte der Angekl. jeweils seinen Pkw. Auf diese Nutzung des Kraftwagens bei sämtlichen ihn betreffenden Taten hat das LG die für die Maßregel des § 69 Abs. 1 StGB erforderliche Ungeeignetheit des Angekl. zum Führen eines Kfz gestützt.
[8] b) Die vom Tatgericht herangezogene Nutzung des Fahrzeugs zur Begehung der Betäubungsmittelstraftaten allein begründet das Vorliegen der Voraussetzungen von § 69 Abs. 1 StGB nicht. Ungeeignetheit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn eine Würdigung der körperlichen, geistigen oder charakterlichen Voraussetzungen und der sie wesentlich bestimmenden objektiven und subjektiven Umstände ergibt, dass die Teilnahme des Tatbeteiligten am Kraftfahrzeugverkehr zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen würde (Fischer, StGB, 61. Aufl., § 69 Rn 14). Dabei muss sich die Ungeeignetheit gerade aus der verfahrensgegenständlichen Tat bzw. den Taten ergeben. Kommt – wie hier – ausschließlich eine charakterliche Ungeeignetheit in Betracht, muss die Anlasstat selbst tragfähige Rückschlüsse auf die Bereitschaft des Täters zulassen, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Zielen unterzuordnen (vgl. BGH, Beschl. v. 27.4.2005 – GSSt 2/04, BGHSt 50, 93, 102 f.; v. 23.5.2012 – 5 StR 185/12, StraFo 2012, 282 m.w.N.; siehe auch BVerfG, Beschl. v. 20.6.2002 – 1 BvR 2062/96, NJW 2002, 2378, 2380).
[9] Feststellungen dazu enthält das angefochtene Urteil nicht. Das LG ist ersichtlich davon ausgegangen, die Durchführung der Drogenauslieferungen sowie der damit verbundenen Vorgänge mit einem Kfz als solche würde die Ungeeignetheit begründen. Dabei hat es jedoch in rechtlicher Hinsicht verkannt, dass die Belange der Verkehrssicherheit in Kurierfällen, in denen – wie auch vorliegend – der Tatbeteiligte in seinem Fahrzeug lediglich Rauschgift transportiert, gerade nicht ohne Weiteres beeinträchtigt sind (BGH jeweils a.a.O.). Ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass Rauschgifttransporteure bei Verkehrskontrollen zu besonders riskanter Fahrweise entschlossen sind, besteht nicht (BGH, Beschl. v. 3.12.2002 – 4 StR 458/02, NStZ 2003, 311 sowie BGH jeweils a.a.O.).
[10] Über die bloße Nutzung des Fahrzeugs als Transportmittel der Betäubungsmittel sowie bei dem Vereinnahmen der Entgelte hinausgehende Umstände, aus denen eine Ungeeignetheit abgeleitet werden könnte, weist das Urteil nicht aus. Anhaltspunkte für durch Drogenkonsum bedingte Beeinträchtigungen der Eignung des Angekl. zum Führen eines Kfz bei den der Verurteilung zugrunde liegenden Taten lassen sich dem angefochtenen Urteil ebenfalls nicht entnehmen. Im Gegenteil sprechen die zu den persönlichen Verhältnissen getroffenen Feststellungen über die geringe Häufigkeit des Konsums von Kokain und die Anlässe für diesen Konsum dagegen, dass es bei dem Angekl. zu einem den Auslieferungsfahrten vorausgegangenen Gebrauch von Kokain oder sonstigen Betäubungsmitteln gekommen sein könnte. Es fehlt damit an tragfähigen Feststellungen für das Vorliegen verkehrssicherheitsrelevanter Eignungsmängel bei dem Angekl. Solcher Mängel bedarf es aber für die Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis.
[11] c) Angesichts der festgestellten Modalitäten der Auslieferungsfahrten durch den Angekl. und dessen lediglich sporadischen, nicht mit diesen Fahrten in Zusammenhang stehenden Drogenkonsums schließt der Senat die Möglichkeit weitergehender Feststellungen, die eine verkehrssicherheitsrelevante Ungeeignetheit i.S.v. § 69 Abs. 1 StGB begründen könnten, aus. Er lässt daher in entsprechender Anwen...