" … Das LG hat die Voraussetzungen eines Leistungsausschlusses gem. Nr. 5.1.1. AUB zu Recht abgelehnt. Auch Nr. 5.1.2 AUB kommt nicht zum Tragen."
1. Nach den von der Berufung nicht angegriffenen, den Senat bindenden Feststellungen des LG (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ist der Versicherungsfall eingetreten. Der Kl. hat durch ein Unfallereignis (Nr. 1.3 AUB) dauerhafte Beeinträchtigungen seiner (geistigen) Leistungsfähigkeit erlitten (Nr. 2.1.1.1 AUB).
Das LG ist auf der Grundlage der medizinischen Sachverständigengutachten des Prof. Dr. S v. 7.8.2012 und v. 12.9.2013 zu der Überzeugung gelangt, die beim Kl. festgestellte Hirnverletzung sei auf den Unfall v. 23.1.2011 zurückzuführen und habe eine unfallbedingte Invalidität außerhalb der Gliedertaxe i.H.v. 20 % verursacht, so dass eine Invaliditätsleistung gem. Nr. 2.1 AUB zu zahlen sei. …
2. Ansprüche aus der Unfallversicherung scheitern nicht an einem vertraglich vereinbarten Leistungsausschluss.
a. Zu Recht hat das LG die Voraussetzungen eines Leistungsausschlusses wegen einer Verursachung des Unfalls durch eine auf Trunkenheit beruhende Bewusstseinsstörung verneint (Nr. 5.1.1 AUB).
Ausgehend von der Annahme, dass die Grenze einer absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 ‰ vorliegend nicht nachweisbar überschritten sei, hat es für nicht bewiesen gehalten, dass eine alkoholbedingten Bewusstseinsstörung den Unfall verursacht habe. Das ist nicht zu beanstanden.
(1) Der – insb. für Unfälle im Straßenverkehr relevante – Ausschluss des Versicherungsschutzes für Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, erfasst Risiken, die über das normale Unfallrisiko hinausgehen, weil der Versicherte bei den genannten Zuständen nicht in der Lage ist, eine drohende Unfallgefahr klar zu erkennen oder überhaupt wahrzunehmen und sich zur Vermeidung des Unfalles entsprechend richtig zu verhalten. Für diese erhöhten Risiken will der Unfallversicherer nicht eintreten (Grimm, Unfallversicherung, 5. Aufl. 2013, Nr. 5 AUB 2010, Rn 7).
(a) Bewusstseinsstörung i.S.d. Nr. 5.1.1 AUB ist nicht erst die völlige Bewusstlosigkeit. Relevant sind alle, insb. auf Alkoholgenuss beruhenden erheblichen Störungen der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit, die den Versicherten außerstande setzen, Gefahrenlagen in der gebotenen Weise zu begegnen (BGH VersR 2008, 1683; 1985, 583). Das kann nicht allgemein, sondern nur anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, weil die Frage, was genau dem Versicherten abverlangt wird, nur situationsbezogen beantwortbar ist (Grimm, Unfallversicherung, 5. Aufl. 2013, Nr. 5 AUB 2010, Rn 9).
Für die Auslegung der Klausel ist zu berücksichtigen, dass sie Unfälle infolge Alkoholgenusses nicht schlechthin ausschließt, sondern nur, soweit der Alkoholgenuss zu einer Bewusstseinsstörung führte, die wiederum (mit-)ursächlich für den Unfall wurde (Grimm, Unfallversicherung, 5. Aufl. 2013, Nr. 5 AUB 2010, Rn 10; zur Mitursächlichkeit OLG Köln VersR 2006, 255 … ).
(b) Für Fälle der Trunkenheit im Straßenverkehr greift die Rspr. im Versicherungsvertragsrecht – auch der Senat – auf die Grundsätze zurück, die von den Strafgerichten zur alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit entwickelt worden sind. Bei absoluter Fahruntüchtigkeit ist grds. eine Bewusstseinsstörung i.S.d. Ausschlussklausel gegeben (BGH VersR 1986, 141 … ). Je nach Art der Verkehrsteilnahme gelten unterschiedliche Grenzwerte. … Ein Kraftfahrer ist bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰ absolut fahruntüchtig (Senat VersR 2009, 1109; OLG Hamm zfs 1995, 308).
Unterschreitet der Alkoholisierungsgrad den maßgeblichen Grenzwert, so bedarf es weiterer äußerer Anzeichen, um eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit als Voraussetzung einer bedingungsgemäßen Bewusstseinsstörung anzunehmen. Als solche kommen vor allem typischerweise alkoholbedingte Fahrfehler in Betracht, aber auch sonstige Ausfallerscheinungen (BGH VersR 1988, 733).
Die Beweislast für die hinreichende Alkoholisierung und damit die Bewusstseinsstörung liegt beim VR. … Nach § 286 ZPO bedarf die gerichtliche Überzeugungsbildung, allgemeinen Grundsätzen entsprechend, eines für das praktische Leben brauchbaren Grads von Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet (BGH VersR 2012, 338).
(c) Der Versicherungsschutz ist nur ausgeschlossen, wenn ein Kausalzusammenhang zwischen Bewusstseinsstörung und Unfall vorliegt. Er beurteilt sich nach den Grundsätzen der Adäquanz. …
Sind eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit und damit eine Bewusstseinsstörung des Versicherten festgestellt, spricht der Beweis des ersten Anscheins für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Fahruntüchtigkeit und Unfall (BGH VersR 1986, 141 … ). Dieselben (Hilfs-)Tatsachen, aus denen auf die Bewusstseinsstörung des Versicherten geschlossen werden kann, können prinzipiell auch zum Beweis der Kausalität herangezogen werden (OLG Köln VersR 2013, 1166 … ).
(2) Nach Einschätzung des Senats hat das LG nach Maßgabe dieser Grundsätze im Ergebnis zutreffend eine alkoho...