Im Rahmen von Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern, wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen und einem weiteren Fall sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in drei Fällen waren die Angekl. im Rahmen von Adhäsionsverfahren jeweils zur Zahlung von Schmerzensgeld von 12.000 EUR und 5.000 EUR verurteilt worden.

Das LG hatte bei der Bemessung des Schmerzensgeldes jeweils auf die Tatumstände und die Folgen der Tat abgestellt. In dem von dem BGH zu beurteilenden Verfahren vor dem LG hatte dieses in seinem Urteil die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angekl. nicht berücksichtigt, in dem zweiten in der Revision zu prüfenden Urteil berücksichtigte das LG neben den Folgen der Taten für die Geschädigte ausdrücklich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angekl. und ohne nähere Ausführungen hierzu die der Geschädigten.

In beiden Fällen wurde die Revision der Angekl. als unbegründet verworfen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtete, die Entscheidung über den Adhäsionsausspruch zurückgestellt.

Der BGH sah aufgrund der Rechtsmittel der Angekl. und der Antragsschriften des Generalbundesanwalt Veranlassung dazu, die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld gem. § 253 Abs. 2 BGB zu überdenken und diese Frage im Wege des Anfrage- und Vorlageverfahrens gem. § 132 Abs. 2 und 3 GVG zu klären und hielt dies für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung.

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