Nicht ganz selten scheinen Autos Versicherungsnehmern abhandenzukommen, die über besondere Kenntnisse als Mechaniker verfügen. Mechaniker war jedenfalls der Versicherungsnehmer in einem Fall, in dem es um Versicherungsleistungen wegen des angeblichen Diebstahls seines Pkw Mercedes G 400 D ging. Der Kläger hatte behauptet, er habe im Beisein des Zeugen P, seines Cousins, das Fahrzeug am 5.8.2009 für 36.000 EUR erworben. Im Beisein dieses Zeugen habe er es dann am Abend des 20.12.2009 gegen 21.00 Uhr in Bremen auf einem Parkplatz auf der Straße abgestellt. Der Zeuge sei an dem Abend der Fahrer des Benz gewesen. Gegen 23.30 Uhr sei man zurückgekehrt und es stellte sich auch hier wieder die Frage: Wo ist mein Auto? Denn das Fahrzeug war nach dem Vortrag des Klägers am Abstellort nicht mehr aufzufinden.

Das LG hat die Klage überwiegend für begründet erachtet. Das OLG hat hingegen auf die Berufung der Beklagten das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat zwar das äußere Bild eines Fahrzeugdiebstahls als erwiesen angesehen – der Kläger war hier in der glücklichen Lage, einen Zeugen präsentieren zu können. Es hat aber auch den Nachweis des Versicherers von Tatsachen, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Diebstahls begründen, als geführt angenommen. Dabei hat es insbesondere folgende Umstände in ihrer Gesamtheit für ausreichend gehalten: Der Kläger hatte zum Zeitpunkt des behaupteten Diebstahls seine Fahrerlaubnis verloren und es war nicht absehbar, ob und wann er sie wiederbekäme; er hatte unrichtige Angaben in der Schadensanzeige zu den Nutzern des Fahrzeugs gemacht und schließlich und vor allem hatte er sich geweigert, nähere Angaben zu seiner wirtschaftlichen Situation zu machen. Das BG war der Überzeugung, dass er von seinem Arbeitseinkommen als Mechanikergeselle, zusätzlich belastet durch eine Scheidung, die hohen Kosten für das Fahrzeug der Luxusklasse nicht habe bestreiten können.

[59] OLG Celle, Urt. v. 16.4.2015 – 8 U 227/14, n.v.; NZB BGH – IV ZR 257/15.

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