Das AG hatte den Betr. wegen vorsätzlichen Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 90 EUR verurteilt. Gestützt wurde die Verurteilung auf die Aussage von die LZA gezielt beobachtenden städtischen Bediensteten, die bekundeten, dass die LZA rot angezeigt habe, als das Fahrzeug des Betr. die Haltelinie überquerte. In den weiteren Feststellungen ist zu lesen: "Aus diesem Lichtbild ist erkennbar, dass das Fahrzeug des Betr. die Haltelinie noch nicht vollständig erreicht hat und die LZA noch nicht vollständig auf rot umgeschaltet hat. Es kann deshalb nicht abschließend ausgeschlossen werden, dass die Front des Fahrzeugs des Betr. die Haltelinie bereits gequert hat, obwohl die Lichtzeichenanlage noch nicht vollständig auf rot geschaltet hat. Bei Auswertung der [weiteren] Lichtbilder steht jedoch fest, dass die LZA auf rot geschaltet hat, bevor die Vorderachse des Fahrzeugs des Betr. die Haltelinie überquert hat."

Das OLG Dresden hat den Antrag des Betr. auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verworfen.

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