Die StA Kronach führte gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern. Der dem Beschuldigten bestellte Pflichtverteidiger begleitete diesen zu der Vernehmung bei der Kriminalpolizei und erteilte seinem Mandanten den Rat, sich zu den Tatvorwürfen zu äußern. Dem kam der Beschuldigte nach und bestritt die Vorwürfe. Hieraufhin stellte die StA das Verfahren durch Verfügung v. 22.8.2016 gem. § 170 Abs. 2 StPO mit der Begründung ein, aufgrund dieses Bestreitens der Tat durch den Beschuldigten und der nicht ausreichenden Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin könne kein hinreichender Tatverdacht bejaht werden.

Der Pflichtverteidiger hat hierauf die Festsetzung der ihm aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen, darunter einer zusätzlichen Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG, beantragt. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Festsetzung dieser Gebühr abgelehnt. Die von dem Pflichtverteidiger hiergegen eingelegte Erinnerung hatte Erfolg.

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