Einmal wird angeführt, dass dies für die Versicherungswirtschaft eine zu große Belastung mit sich bringen würde.
Nachdem es in Deutschland meinen Informationen zu Folge pro Jahr etwa 4.000 Verkehrstote zu beklagen gibt (wobei der eine oder andere den Unfall auch selbst verschuldet haben dürfte), so dürfte es sich in Summe doch um überschaubare Beträge handeln.
Natürlicherweise hat es auch in Italien immer wieder solche Diskussionen gegeben, jedoch hat man dann in der Praxis quasi eine Umverteilung zulasten der Entschädigungssummen, die bei Sachschäden gezahlt werden, und zugunsten der Entgelte für die Personenschäden vorgenommen. Einerseits wurde das Prinzip der Schadensminderungspflicht, die laut italienischem ZGB allemal anzuwenden ist, verschärft und andererseits hat man dadurch, dass nicht alle indirekten Schäden unbedingt automatisch erstattungspflichtig sind, das Problem allemal in den Griff bekommen. Das italienische Schadensrecht hat sich nämlich dahingehend entwickelt, dass vor allem bei schlimmen Verletzungen oder wenn Angehörige mit tragischen Konsequenzen durch das Ableben eines nahen Familienangehörigen aus einem Verkehrsunfall zu rechnen haben, die Opfer in angemessener Weise entsprechend entschädigt werden. Damit aber die Belastungen für die Versicherungswirtschaft nicht allzu hoch sind, verfährt man in der Praxis so, dass vor allem bei Sachschäden nicht unbedingt jeder indirekte Schaden wie Wertminderung, Nutzungsausfall, Gutachterkosten usw. vorbehaltlos entschädigt wird, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Dies bedeutet, dass es sich für die Versicherungsgesellschaften um ein Nullsummenspiel gehandelt hat: Die Beträge, die man an Opfer schwerer Unfälle und an deren Angehörige ausbezahlt, werden an anderer Stelle wieder eingespart, und zwar bei Posten, bei denen die Verletzung des entsprechenden Rechtsgutes für nicht ganz so schwerwiegend erachtet wird – bei Sachschäden und im Besonderen bei deren indirekten bzw. Folgekosten.
Somit könnte man auch in Deutschland aus Solidarität mit den Opfern und den Angehörigen von schweren Unfallschäden auf einen Teil der hohen Tagessätze für Nutzungsausfallentschädigungen (die allemal zu den höchsten in Europa zählen) verzichten. Auch sollten in Deutschland die Mietwagenkosten nur dann erstattungspflichtig sein, wenn man den Nachweis erbringt, dass man bei der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit unbedingt auf ein Fahrzeug angewiesen ist bzw. schlecht auf öffentliche Verkehrsmittel zurückgreifen kann, um seine Arbeitstelle zu erreichen. Weiters müsste bei Sachschäden von 2.000 bis 3.000 EUR die Beibringung eines (meist relativ teuren) Gutachtens nicht unbedingt erforderlich und eine Schadensregulierung auch bei bloßer Einreichung eines Kostenvoranschlages bzw. einer Reparaturrechnung möglich sein. Die Versicherungswirtschaft würde somit insgesamt nicht unnötigerweise mit gigantischen jährlichen Gutachterkosten belastet. Auch sollte meiner Überzeugung nach eine Wertminderung nicht unbedingt bei jeder mittleren Beule erstattungspflichtig sein, sondern nur dann, wenn sich Schäden an tragenden Teilen des Fahrzeuges einstellen. Schließlich wäre der Versicherungswirtschaft sicherlich auch dienlich, wenn auf den Schadensersatzbetrag ein Abschlag von 30 % zulässig wäre, sofern der Geschädigte das Fahrzeug nicht bei einer Partnerwerkstatt reparieren ließ. Nicht selten kommt es im gegenteiligen Fall nämlich zu überhöhten Rechnungen, inklusive Reparatur von bereits bestehenden Vorschäden usw.
Der Gesetzgeber könnte hier helfend eingreifen mit der Einführung einer Bestimmung, die jener des Art. 1223 ital. ZGB für den Fall der Nichterfüllung einer Schuld entspricht, und zwar in dem Sinne, dass nur direkte und unmittelbare Schäden ersatzpflichtig sind.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien bei den diversen Schadenspositionen könnten dann gewaltige Einsparungen bei den Sachschäden vorgenommen werden und somit im Allgemeinen bei Personenschäden die Schmerzensgeldbeträge erhöht und im Besonderen den nahen Angehörigen von Unfallopfern Schmerzensgeldbeträge ausbezahlt werden. Für die Versicherungswirtschaft würde dies – wie gesehen – schlechtestenfalls ein Nullsummenspiel darstellen – wenn nicht sogar Einsparungen mit sich bringen – doch würden von der Allgemeinheit als wirklich schwerwiegend empfundene Schäden an Leben und Gesundheit sowie Einschränkungen in der freien Lebensführung in Folge eines Unfalls angemessen ersetzt.