Die Zentrale Bußgeldstelle verhängte gegen den Betr. Adam B. eine Geldbuße von 360 EUR sowie ein Fahrverbot von 1 Monat. Nach Zustellung bestellte sich Rechtsanwalt T unter Nennung des Aktenzeichens der Bußgeldstelle "in der Bußgeldsache gegen Berta B." und legte "Namens und mit Vollmacht der betroffenen Mandantschaft gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein". Dem Schreiben war eine von Berta B. erteilte Strafprozessvollmacht beigefügt, die denselben Nachnamen wie Adam B. führt. Im nachfolgenden Schriftsatz wurde – wie ab dann in sämtlichen weiteren Schriftsätzen – die Angelegenheit als "Bußgeldsache gegen Adam B." bezeichnet. Später erfolgte "in dem Bußgeldverfahren gegen Adam B." Bestimmung des Termins zur Hauptverhandlung. In diesem Termin verwarf das AG den Einspruch des Betr. Adam B. § 74 Abs. 2 OWiG. Gegen das in Abwesenheit von Rechtsanwalt T verkündete Urt. legte der Verteidiger neben einem Antrag auf Wiedereinsetzung gem. § 74 Abs. 4 OWiG Rechtsbeschwerde ein. Nach rechtskräftiger Ablehnung der Wiedereinsetzung verwarf das AG die Rechtsbeschwerde mangels fristgerechter Begründung als unzulässig. Dagegen beantragte der Verteidiger die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die Rechtsmittel des Betr. führten zur Aufhebung des Beschl. und des Verwerfungsurteils sowie zur Verwerfung des Einspruchs der Berta B. als unzulässig.

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