a. § 4 FeV
Diese Bestimmung formuliert die Fahrerlaubnispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen und nennt Ausnahmen. Eine Ausnahme, die hier von Bedeutung sein kann, ist das Mofa, somit einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor – auch ohne Tretkurbeln –, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt. Bei den E-Bikes, die nicht unter die Bedingungen des § 1 Abs. 3 StVG fallen und eine Geschwindigkeit erreichen können, die über 25 km/h liegt, kann die Ausnahme nicht mehr gelten. Der Führer eines solchen Zweirades benötigt eine Fahrerlaubnis. Sollten Hersteller hier versuchen, mit einer technischen Besonderheit zu arbeiten, die das Fahrzeug als Leichtmofa gelten lassen könnte, wäre es bei der entsprechenden Einstufung fahrerlaubnisfrei. Dazu ist die Leichtmofaausnahmeverordnung zu beachten. Bei einem Leichtmofa darf die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit bei nicht mehr als 20 km/h liegen. Zur Leistungscharakteristik wird ausgeführt: "… derart ausgelegt, dass oberhalb einer Geschwindigkeit, die nicht mehr als 24 km/h betragen darf, keine Überschussleistung zum Antrieb des Fahrzeugs abgegeben werden kann." Hier sind nun Sachverständige gefragt, die die technischen Belange zu kontrollieren haben, ob tatsächlich keine Motorüberschussleistung abgegeben wird, wenn man schneller als 25 km/h unterwegs ist und der Motor noch hilft. Dies dürfte eher nicht zu subsumieren sein, womit ein Leichtmofa für die schnelleren E-Bikes nicht zum tragen kommen dürfte.
b. § 6 FeV seit 19.1.2013 bezogen auf FE-Klassen für Zweiräder
Klasse AM
zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 oder einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren,
Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen (Fahrräder mit Hilfsmotor).
Klasse A1
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3 und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt.
Klasse A2
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt.
Klasse A
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
Dadurch kann die Einstufung schwierig werden. Die Klasse AM nennt die Fahrräder mit Hilfsmotor, die eine bbH von nicht mehr als 45 km/h aufweisen dürfen, diese dürfen auch eine elektrische Antriebsmaschine haben. Bei der Klasse A 1 verlangt der Verordnungsgeber einen Hubraum von bis zu 125 cm3, dies kann ein Elektromotor nicht aufweisen. Somit fällt diese Klasse im Grunde genommen weg. Die Klasse A 2 wiederum spricht von einer Motorleistung von n...