Die StA hatte gegen den Angekl. wegen Nötigung ermittelt. Seine Verteidigerin hat in dem Ermittlungsverfahren eine Stellungnahme zur Sache abgegeben, die die StA veranlasst hat, das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Auf das Rechtsmittel der Geschädigten hat die StA das Verfahren wieder aufgenommen. In der Hauptverhandlung ist der Angekl. freigesprochen worden. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Verteidigerin den ihr vom Angekl. abgetretenen Kostenerstattungsanspruch geltend gemacht und dabei – soweit hier von Interesse – auch die Festsetzung einer zusätzlichen Verfahrensgebühr nach Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 4141 VV RVG beantragt. Die Rechtspflegerin des AG hat diese Gebühr nebst anteiligen Auslagen abgesetzt, da die Hauptverhandlung nicht durch die Mitwirkung der Verteidigerin entbehrlich geworden sei. Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Verteidigerin hatte Erfolg.

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