" … Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 406 Abs. 5, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässig, insb. fristgerecht eingelegt worden. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg. Das LG ist zu Recht davon ausgegangen, dass kein Grund vorliegt, der geeignet wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen (§§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 2 ZPO)."
Ein Sachverständiger kann von einer Partei wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn objektive Umstände oder Tatsachen vorliegen, die vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus bei vernünftiger Betrachtungsweise geeignet sind, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit zu rechtfertigen. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden hingegen aus. Es ist nicht erforderlich, dass der Abgelehnte tatsächlich befangen ist; ebenso ist unerheblich, ob er sich für befangen hält. Die Befangenheit eines gerichtlichen Sachverständigen kann sich grds. auch daraus ergeben, dass er auf gegen sein Gutachten gerichtete Einwendungen und Vorhaltungen unangemessen reagiert. Der Sachverständige hat – ebenso wie ein Richter – die Pflicht zur Objektivität und Neutralität gegenüber den Verfahrensbeteiligten und muss sich an das Gebot der Sachlichkeit halten. Andererseits kann ein Ablehnungsantrag als unbegründet zurückzuweisen sein, wenn ein Sachverständiger auf heftige Angriffe einer Partei scharf reagiert, da ein Ablehnungsantrag nicht provoziert werden darf. Maßgeblich sind die Verhältnisse im Einzelfall (OLG Köln BauR 2013, 498; juris-Rn 20).
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes sind weder die Äußerungen des Sachverständigen in seinem Ergänzungsgutachten noch diejenigen in der Stellungnahme zu dem Ablehnungsgesuch geeignet, die Ablehnung zu rechtfertigen.
A. 1. Dem Kl. ist allerdings darin Recht zu geben, dass auch die verklausulierte Ankündigung eines Sachverständigen, gegen eine Partei bei Aufrechterhaltung einer bestimmten Äußerung klageweise vorgehen zu wollen, grds. geeignet sein kann, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen, da die Partei möglicherweise befürchten muss, dass ihr der Sachverständige nicht neutral gegenüber stehen sondern eine Prozesspartei als “Gegner‘ begreifen wird. Richtig ist auch, dass die Äußerung des Sachverständigen er behalte sich “ausdrücklich rechtliche Schritte gegenüber demjenigen vor‘, welcher äußert, dass er Lobbyist der Tabakindustrie gewesen sei, vor dem Hintergrund der mündlichen Verhandlung als Vorbehalt einer (Unterlassungs-)Klage gegen den Kl. verstanden werden kann. Eine Befangenheitsablehnung kann darauf gleichwohl nicht gestützt werden, weil der Kl. zu der Äußerung des Sachverständigen durch sein Verhalten Anlass gegeben hat. Dies gilt allerdings nicht für die Bemerkung des Kl., dass er von dem Sachverständigen nicht ausreichend begutachtet worden sei und er der Auffassung sei, dass dieser über eine weniger moderne Apparateausstattung verfüge als der von ihm beauftragte Privatgutachter; derartige Kritik musste der Sachverständige hinnehmen. Die Erklärung des Kl., der Sachverständige sei “Lobbyist der Tabakindustrie‘ gewesen, geht indes über nachvollziehbare Kritik an der Vorbereitung und dem Inhalt des Gutachtens hinaus, ohne dass der Sachverhalt hierzu Anlass bot. Ein Zusammenhang zwischen dem Gegenstand des Rechtsstreits und des Gutachtens mit vom Rauchen ausgehenden Gefahren ist nicht ersichtlich; der Kl. hatte gegenüber dem Sachverständigen vielmehr ausdrücklich angegeben, Nichtraucher zu sein.
Wird der Sachverständige von einer Partei in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als “Lobbyist‘ eines Industriezweiges bezeichnet und damit seine Reputation als medizinischer Sachverständiger herabgesetzt, kann es die Befangenheitsablehnung nicht rechtfertigen, wenn dieser mitteilt, dass er sich rechtliche Schritte gegen eine solche Äußerung vorbehalten wolle. Ob eine Unterlassungsklage in diesem Zusammenhang Aussicht auf Erfolg hätte, insb. ob die Äußerung des Kl. sich noch im Rahmen der Wahrnehmung berechtigter Interessen hielt, ob sie als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung einzustufen wäre und ob sie eine hinreichende tatsächliche Grundlage hat, bedarf in diesem Zusammenhang keiner abschließenden Entscheidung. Auch wenn eine Klage des Sachverständigen letztlich keinen Erfolg hätte, gebietet es die Neutralitätspflicht des Sachverständigen doch nicht, schon auf eine rechtliche Klärung der Zulässigkeit der Äußerung und einen entsprechenden Vorbehalt zu verzichten. Insoweit muss es die Partei, die sich mit scharfer – nicht auf den Gegenstand des Gutachtens bezogener – Kritik an den Sachverständigen wendet, hinnehmen, dass dieser zu erkennen gibt, gegen eine aus seiner Sicht unzulässige Äußerung vorgehen zu wollen.
2. Soweit sich der Kl. in seiner Beschwerdebegründung auf die in einem Richterablehnungsverfahren ergangene Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts v. 4.8.1993 (NJW 1993, 2948) beruft, lag dieser kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Beanstand...