Fahrerlaubnisrecht
Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis eines anderen EU-Mitgliedstaats in Deutschland Gebrauch zu machen (EuGH, Urt. v. 23.4.2015 – C-260/13)
Auf eine Vorlagefrage des VG Sigmaringen hat der EuGH mit Urt. v. 23.4.2015 entschieden, dass einem Führerscheininhaber von einem anderen Mitgliedstaat das Recht abgesprochen werden kann, in seinem Hoheitsgebiet zu fahren, nachdem er dort einen Verkehrsverstoß begangen hat, der geeignet ist, seine fehlende Fahreignung herbeizuführen. Die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein (ABl L 403, S. 18) stehe dem nicht entgegen. Allerdings dürfe dieses Recht nicht zeitlich unbegrenzt aberkannt werden; zudem müssten die Bedingungen für seine Wiedererlangung den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten. Im Ausgangsfall war eine österreichische Staatsangehörige unter dem Einfluss von Cannabis in Deutschland gefahren, worauf ihr die deutsche Fahrerlaubnisbehörde das Recht absprach, mit ihrem österreichischen Führerschein in Deutschland zu fahren, da sie nicht in der Lage sei, das Fahren und den Konsum berauschender Mittel voneinander zu trennen, und daher zum Führen von Kfz ungeeignet sei. Zugleich wurde sie darüber informiert, dass sie ihr Recht, in Deutschland zu fahren, nach Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens wiedererlangen könne. In Österreich wurden dagegen keine fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen getroffen, da eine fehlende Fahreignung nicht medizinisch festgestellt worden sei und Anhaltspunkte für eine Drogenabhängigkeit nicht vorlägen. Das VG Sigmaringen habe – so der EuGH – nun zu prüfen, ob die Aberkennung des Rechts, in Deutschland ein Kfz zu führen, tatsächlich befristet sei. Der EuGH habe der Stellungnahme der Bundesregierung im Verfahren entnommen, dass der Eignungsmangel nach fünf Jahren aus dem Fahreignungsregister gelöscht werde und der Betroffene danach auch ohne Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachten wieder in Deutschland fahre dürfe.
Quelle: Pressemitteilung des EuGH Nr. 40/15 v. 23.4.2015
Kaufrecht
Sofortiger Rücktritt vom Kaufvertrag bei fehlender Verkehrssicherheit eines als "TÜV neu" verkauften Fahrzeugs (BGH, Urt. v. 15. 4. 2015 – VIII ZR 80/14)
In einem Urt. v. 15.4.2015 hat sich der BGH mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen dem Käufer eine Nacherfüllung durch den Verkäufer gem. § 440 S. 1 BGB nicht zugemutet werden kann und er deshalb zum sofortigen Rücktritt berechtigt ist. Im entschiedenen Fall enthielt der Kaufvertrag über einen gebrauchten Pkw der Marke Opel Zafira (144.000 km/5.000 EUR) die Angabe "HU neu". Am Tage des Kaufes wurde eine Hauptuntersuchung durchgeführt und eine neue TÜV-Plakette erteilt. Bereits am folgenden Tag versagte der Motor mehrfach. Bei einer Untersuchung wurden eine erhebliche und die Verkehrssicherheit beeinträchtigende Korrosion an den Bremsleitungen festgestellt. Die Kl. sei ohne vorherige Fristsetzung zum Rücktritt berechtigt gewesen, weil eine Nacherfüllung für sie nach § 440 S. 1 Alt. 3 BGB unzumutbar war. Angesichts der beschriebenen Umstände habe die Kl. nachvollziehbar jedes Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Fachkompetenz des beklagten Gebrauchtwagenhändlers verloren und habe sich nicht auf eine Nacherfüllung durch ihn einlassen müssen.
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 58/2015 v. 15.4.2015
Verkehrsverwaltungsrecht
Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
Am 8.4.2015 ist die Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt vom 30.3.2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I S. 366). Die Neufassung gibt den ab 1.1.2015 geltenden Wortlaut der Verordnung wieder und berücksichtigt die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 22.1.2013 (BGBl I S. 110) und die teils am 1.1.2015 und teils am 14.3.2015 in Kraft getretenen Art. 1 der Verordnung vom 26.2.2015 (BGBl I S. 265). Zu der zuletzt genannten Verordnung siehe zfs 2015, 182.
Autor: Karsten Funke
Karsten Funke, Richter am Landgericht München I
zfs 5/2015, S. 242