Legt ein VN entflammbare Gegenstände auf einem – scheinbar abgeschalteten – Saunaofen ab und verlässt dann die Sauna, ohne sich über eine verlässliche Abschaltung zu vergewissern, handelt er unter Umständen (und so hier) grob fahrlässig (§ 81 Abs. 2 VVG). Auch wenn er wegen eines Termins weggerufen wird, kann (so hier) die Leistung des Hausratversicherers um 60 % zu kürzen sein.

OLG Hamm, Beschl. v. 15.1.2016 – 20 U 219/15

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