[5] "… I. Das BG hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für einen Anspruch der Kl. gegen den Bekl. aus § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 PflVG i.V.m. §§ 823 ff. BGB oder §§ 7 ff. StVG seien nicht gegeben. Zwar stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass es zu einer Kollision der Kl. mit dem unbekannt gebliebenen Gespann gekommen und die Kl. mithin bei und durch den Betrieb eines Kfz körperlich verletzt und ihre Bekleidung beschädigt worden sei. Auch sei die Haftung des Bekl. nicht im Hinblick auf § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen. Die Kl. müsse sich nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG auf die dem Grunde nach gegebene straßenverkehrsrechtliche Gefährdungshaftung aber einen so gewichtigen Eigenhaftungsanteil anrechnen lassen, dass die Betriebsgefahr des unbekannten Gespanns sowie ein etwaiger Mitverursachungsanteil dahinter vollständig zurückträten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei nämlich davon auszugehen, dass die Kl. auf die Rückfront des vorausfahrenden Gespanns aufgefahren sei. Bei einem Auffahrunfall streite der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Auffahrenden. Es sei dessen Sache, den gegen ihn sprechenden Anschein durch die Darlegung eines atypischen Verlaufs zu erschüttern. Das Kerngeschehen eines Auffahrunfalls genüge für die Annahme eines Anscheinsbeweises nur dann nicht, wenn aus dem Unfallgeschehen weitere Umstände bekannt seien, die als Besonderheit gegen die Typizität sprächen. Als Auffahrende habe deshalb die Kl. einen vorherigen Spurwechsel des unbekannten Gespanns beweisen müssen. Dies sei ihr nicht gelungen. Anlass, im Streitfall vom Grundsatz der alleinigen Haftung des Auffahrenden abzuweichen, bestehe nicht."
[6] II. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
[7] Im Ansatz zutreffend – und von der Revision nicht in Frage gestellt – ist das BG davon ausgegangen, dass ein Ersatzanspruch gegen den Entschädigungsfonds nach § 12 PflVG das Bestehen eines gegen den Halter, den Eigentümer oder den Fahrer eines Kfz oder Anhängers gerichteten Schadensersatzanspruchs voraussetzt. Die Annahme des BG, ein solcher Anspruch bestehe nicht, weil die nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG vorzunehmende Abwägung dazu führe, dass die Kl. für den Unfall im Verhältnis zu Fahrer und Halter des Gespanns alleine hafte, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
[8] 1. Nach st. höchstrichterlicher Rspr. ist die Entscheidung über die Haftungsverteilung im Rahmen des § 17 StVG – wie im Rahmen des § 254 BGB – Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind. Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten, das heißt unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden (vgl. nur Senat v. 26.1.2016 – VI ZR 179/15 = VersR 2016, 479 = NJW 2016, 1100 Rn 10 m.w.N.). Die vom BG vorgenommene Abwägung hält einer Überprüfung anhand dieses Maßstabs stand.
[9] a) Die Revision ist der Auffassung, das BG hätte der von ihm vorgenommenen Abwägung kein Verschulden der Kl. zugrunde legen dürfen. Das trifft nicht zu. Das BG ist ohne Rechtsfehler zum Ergebnis gelangt, nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises, deren Anwendung der vollen revisionsrechtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. etwa Senat VersR 2016, 479 = NJW 2016, 1100 Rn 12; v. 26.3.2013 – VI ZR 109/12, VersR 2013, 1000 = NJW 2013, 2901 Rn 27; v. 16.3.2010 – VI ZR 64/09, VersR 2010, 627 = NJW-RR 2010, 1331 Rn 16, m.w.N.), sei davon auszugehen, dass die Kl. den Unfall verschuldet habe.
[10] aa) In der höchstrichterlichen Rspr. ist anerkannt, dass bei Auffahrunfällen, auch wenn sie sich auf Autobahnen ereignen, der erste Anschein dafür sprechen kann, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat (§ 4 Abs. 1 StVO), unaufmerksam war (§ 1 StVO) oder aber mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist (§ 3 Abs. 1 StVO) (Senat v. 13.12.2011 – VI ZR 177/10, BGHZ 192, 84 = VersR 2012, 248 Rn 7; v. 30.11.2010 – VI ZR 15/10, VersR 2011, 234 = NJW 2011, 685 Rn 7; v. 16.1.2007 – VI ZR 248/05, VersR 2007, 557 = NJW-RR 2007, 680 Rn 5; v. 18.10.1988 – VI ZR 223/87, VersR 1989, 54 = NJW-RR 1989, 670, 671; v. 6.4.1982 – VI ZR 152/80, VersR 1982, 672 = NJW 1982, 1595, 1596; ferner v. Pentz, zfs 2012, 124, 126). Denn der Kraftfahrer ist verpflichtet, seine Fahrweise so einzurichten, dass er notfalls rechtzeitig anhalten kann, wenn ein Hindernis auf der Fahrbahn auftaucht (Senat VersR 1982, 672 = NJW 1982, 1595, 1596).
[11] D...