I. Das AG Lingen (Ems) hat den Betr. mit Urt. v. 27.3.2015 wegen fahrlässigen Fahrens unter Einwirkung berauschender Mittel zu der Geldbuße von 500 EUR verurteilt und gegen ihn unter Anwendung der Regelung des § 25 Abs. 2a StVG ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.
Nach den amtsgerichtlichen Feststellungen befuhr der Betr. am 20.2.2014 mit einem Pkw eine Straße in L, wobei er eine Konzentration des Wirkstoffes Tetrahydrocannabinol (THC) von 1,5 ng/ml im Blut aufwies und infolgedessen unter der Wirkung von Cannabis stand. Zur subjektiven Tatseite ist das LG, ohne sich auf weitere Beweisanzeichen zu stützen, allein aufgrund der festgestellten THC-Konzentration im Blut davon ausgegangen, dass der sich zum Tatvorwurf nicht äußernde Betr. hinsichtlich der Cannabiswirkung zum Zeitpunkt der Fahrt fahrlässig handelte.
Gegen das Urteil des AG Lingen (Ems) hat der Betr. form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er die Rüge der Verletzung materiellen Rechts erhebt und u.a. geltend macht, die Annahme fahrlässigen Handelns durch das AG sei nicht tragfähig begründet.
II. Das OLG Oldenburg möchte die Rechtsbeschwerde des Betr. gem. § 79 Abs. 5 OWiG verwerfen, sieht sich daran aber durch Entscheidungen der OLG Celle v. 29.12.2014 (Blutalkohol 52, 150), Karlsruhe – 1. Senat für Bußgeldsachen – v. 10.5.2013 (StV 2014, 622), Stuttgart v. 10.2.2011 (DAR 2011, 218) und Saarbrücken v. 29.11.2006 (NJW 2007, 309) gehindert. Es hat daher mit Beschl. v. 4.8.2015 (VRS 129, 18) die Sache gem. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 121 Abs. 2 GVG dem BGH zur Beantwortung folgender Rechtsfrage vorgelegt:
Ist auf eine Sorgfaltspflichtverletzung und den subjektiven Sorgfaltsverstoß bezüglich des Fahrens unter Einwirkung berauschender Mittel zu schließen, wenn der analytische Grenzwert von 1,0 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) bei der Fahrt erreicht ist, solange nicht reale Anhaltspunkte vorliegen, die den Rückschluss vom Überschreiten des analytischen Grenzwertes auf eine Sorgfaltspflichtverletzung und den subjektiven Sorgfaltsverstoß entkräften, und das Tatgericht veranlassen müssen, sich mit der Möglichkeit eines abweichenden Tatverlaufs auseinanderzusetzen?
Der Generalbundesanwalt ist der Rechtsauffassung des vorlegenden OLG beigetreten und beantragt zu beschließen:
Bei Überschreiten des analytischen Grenzwertes von 1,0 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) ist auf eine Sorgfaltspflichtverletzung und den subjektiven Sorgfaltspflichtverstoß bezüglich des Fahrens unter Einwirkung berauschender Mittel zu schließen, solange nicht reale Anhaltspunkte vorliegen, die den Rückschluss vom Überschreiten des analytischen Grenzwertes auf eine Sorgfaltspflichtverletzung und den subjektiven Sorgfaltsverstoß entkräften und das Tatgericht veranlassen müssen, sich mit der Möglichkeit eines anderen Tatverlaufs auseinanderzusetzen.