Die gegenüber der in der Entscheidung gewählten Methode der Berechnung des Erwerbsschadens angeführten alternativen Berechnungsmethoden des Ersatzes des Gewinns aus konkret entgangenen Geschäften und des Ersatzes der Kosten einer Ersatzkraft sind in der Praxis nicht verbreitet (vgl. Luckey, "Personenschaden" Rn 693).

1) Da der Geschädigte als Alleingesellschafter ein Geschäftsführergehalt erhalten hat, was rechtswirksam war (vgl. BGH VersR 1992, 1410), wäre nur bei dessen unfallbedingtem Wegfall ein Erwerbsschaden zu bejahen gewesen. Der unfallbedingte zeitweise Wegfall der Arbeitskraft genügte nicht für die Annahme eines Erwerbsschadens. Allein die negative Auswirkung des Ausfalls der Arbeitskraft für das Vermögen des Verletzten ist als Schaden anzusehen (vgl. BGH VersR 2004, 874; Zoll, in: Wussow "Unfallhaftpflichtrecht" 16. Aufl. Kap. 33 Rn 1 m.w.N.).

2) Als Alleingesellschafter war der Geschädigte tätig. Das rechtfertigt eine von der sonstigen Berechnung des Schadens eines Gesellschafters abweichende Bestimmung des Schadens. Ist bei Mehrpersonengesellschaften neben dem unfallbedingtem Wegfall der Tätigkeitsvergütung die unfallbedingte Verringerung der Gewinnbeteiligung ersatzfähig, ist für die Ein-Mann-GmbH auf den Gewinnentgang "seiner" GmbH abzustellen (vgl. BGH NJW 1977, 1283). Anders als bei Mehrpersonengesellschaften ist der aus dem Unfall eines Gesellschafters herrührende Schaden des Verletzten von den Drittschäden der übrigen Gesellschafter und der Gesellschafter zu unterscheiden (vgl. BGH VersR 1962, 6; BGH VersR 2001, 649). In der Konstellation der Ein-Mann-GmbH ist das Vermögen der Gesellschaft schadensrechtlich nur ein Teil seines Vermögens, sodass die unfallbedingte Minderung der Vermögenssituation der Gesellschaft als sein Schaden zu betrachten ist (BGH a.a.O.).

RiOLG a.D. Heinz Diehl

zfs 5/2018, S. 259 - 263

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?