1. Die ärztliche Feststellung der unfallbedingten Invalidität muss den "Unfall" nicht explizit als solchen bezeichnen und nicht den diesem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt angeben.

2. Ist in Versicherungsbedingungen für die Unfallversicherung der Ertrinkungstod einem Unfall gleichgestellt, so besteht damit nicht auch für solche Ereignisse Versicherungsschutz, welche sich als "Beinahe-Ertrinken" darstellen.

3. Ist in Versicherungsbedingungen für die Unfallversicherung eine "tauchtypische Gesundheitsschädigung" versichert, so muss das Schadensereignis nicht gleichzeitig die allgemeinen Voraussetzungen eines "Unfalls" erfüllen.

4. Erleidet der Versicherte bei einem Tauchgang eine Hirnblutung, so begründet dies nicht den Anscheinsbeweis einer "tauchtypischen Gesundheitsschädigung" i.S.d. Versicherungsbedingungen.

OLG Jena, Urt. v. 31.8.2017 – 4 U 820/15

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