"… Auch nach der Rechtsauffassung des Senats handelt es sich bei der Auseinandersetzung zwischen der Kl. und der E GmbH, für welche die Kl. von der Bekl. Deckung begehrt, um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für den privaten Bereich. Die Angelegenheit wurzelt nicht im beruflichen Bereich in Ausübung einer nichtselbstständigen Tätigkeit. Die Kl. hat deshalb Anspruch auf Vertragsrechtsschutz gem. §§ 23 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 2d der X ARB 2002. …

Die Kl. ist beruflich selbstständig. Sie hat gegen die Bekl. einen vertraglichen Anspruch auf Privat-Rechtsschutz für Selbstständige. Der Umfang des Versicherungsschutzes ist in § 23 X ARB 2002 festgelegt. § 23 Abs. 1 X ARB 2002 beschreibt das versicherte Risiko. Es handelt sich also entgegen der Auffassung des Erstgerichts nicht um einen Risikoausschluss. Das verhilft der Berufung aber nicht zum Erfolg, weil die Angelegenheit, für welche die Kl. Deckung beansprucht, von der Risikobeschreibung umfasst wird.

Ausgangspunkt der rechtlichen Würdigung ist der Wortlaut des § 23 Abs. 1 X ARB 2002. Die darin verwendeten Begriffe “a) für den privaten Bereich, b) für den beruflichen Bereich in Ausübung einer nichtselbstständigen Tätigkeit‘ werden in den Versicherungsbedingungen nicht näher umschrieben. Da sie keinen fest umrissenen Sinn haben, ist der Umfang des gewährten Versicherungsschutzes durch Auslegung der Bestimmung zu ermitteln. Ausdrücklich versichert sind hiernach ohne Einschränkung der private Bereich, im beruflichen Bereich dagegen nur die Ausübung einer nichtselbstständigen Tätigkeit. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Bekl. den Vertrag über den Kauf und die Montage der Photovoltaikanlage mit der E GmbH im privaten Bereich abgeschlossen hat, da eine berufliche Tätigkeit in Ausübung einer nichtselbstständigen Tätigkeit unstreitig nicht vorliegt.

Grds. gehört die Verwaltung eigenen Vermögens, auch wenn es beträchtlich ist, zum privaten Bereich. Sie ist keine Berufsausübung. Die Aufnahme von Fremdmitteln kann zur ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung gehören und lässt deshalb nicht zwangsläufig auf ein Gewerbe oder eine freiberufliche Tätigkeit schließen. Dass die Verwaltung auf Dauer angelegt ist, versteht sich ebenso von selbst wie die Ausrichtung auf die Mehrung des Vermögens. Nicht einmal ein spekulativer Charakter der Geschäfte lässt den zwingenden Schluss zu, die Verwaltung des Vermögens und diese Geschäfte würden als Beruf betrieben. Dagegen ist der Umfang der für die Verwaltung notwendigen oder nützlichen Geschäfte das ausschlaggebende Kriterium für die Abgrenzung der privaten von der berufsmäßig betriebenen Vermögensverwaltung. Diese liegt erst dann vor, wenn der Umfang der Vermögensverwaltung einen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordert – wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation zur Durchführung der Geschäfte (BGHZ 119, 252 = zfs 1993, 424).

Die eigene Vermögensverwaltung unter Verwendung von Eigenmitteln stellt sich deshalb nur dann als selbstständige Tätigkeit dar, wenn die Verwaltung des angelegten Vermögens einen so außergewöhnlichen Umfang annimmt, dass sie neben einer sonstigen beruflichen Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann, oder wenn die Vermögensverwaltung auf Erzielung von das sonstige Einkommen praktisch ersetzenden Einkünften ausgelegt ist (OLG Celle VersR 2008, 636; OLG Frankfurt zfs 2001, 561).

Anhand dieser Kriterien erweist sich der von der Kl. mit der E GmbH abgeschlossene Vertrag, in welchem die vor dem LG B anhängige Rechtsangelegenheit wurzelt, als zum privaten und nicht zum beruflichen Bereich gehörig.

Die Kl. hat in durchaus erheblichem Umfang neben dem Förderkredit Eigenmittel für den Erwerb und die Montage der Solaranlage eingesetzt. Die mit der Photovoltaikanlage erzielten Einkünfte sind nicht so umfangreich, dass sie als berufsmäßige Einnahmequelle anzusehen wären. Der Aufwand zur Betreuung der einmal installierten Anlage ist minimal, die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Stromeinspeisung sind weitgehend und langfristig staatlich reguliert. Das unternehmerische Risiko ist daher zuverlässig kalkulierbar und relativ gering.

Dass die Kl. hier zu eigenen Zwecken Consultingleistungen erbracht hat, die sie sonst im Bereich ihrer nicht versicherten beruflichen selbstständigen Tätigkeit für Dritte erbringt, steht der Zuordnung zum privaten Bereich nicht entgegen. Die Kl. nutzt insoweit lediglich bei einer Maßnahme der privaten Vermögensverwaltung die bei ihr auf dem Gebiet der Investitionen in Photovoltaikanlagen vorhandene Expertise. Sie weist zu Recht darauf hin, dass sie im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes lediglich Investments ihrer Kunden betreut, nicht aber selbst derartige Anlagen erwirbt oder betreibt. Die Vermutung des § 344 Abs. 1 HGB, wonach die von einem Kaufmann vorgenommen Rechtsgeschäfte im Zweifel als zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehörig gelten, ist widerlegt. Die Kl. hat den Vertrag mit der E GmbH ebenso wie den Gestattungsvertrag mit dem Eigentümer der Scheune, auf deren Dach die Anlage instal...

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