Der Entscheidung des V. ZS des BGH, der erstaunlicherweise den Beschluss trotz seiner grundlegenden Aussage nicht mit einem amtlichen Leitsatz versehen hat, ist zuzustimmen. Die Entscheidung hat praktische Bedeutung für alle Beschwerdeverfahren, in denen die 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG entsteht.
1. Anfall der 0,5-Verfahrensgebühr
Die Zustellung oder Empfangnahme der Beschwerdeschrift und ihre Mitteilung an den Auftraggeber gehört gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG zu dem ersten Rechtszug – hier also zu dem Teilungsversteigerungsverfahren – und hat die Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG noch nicht ausgelöst (siehe hierzu BGH zfs 2013, 103 m. Anm. Hansens = RVGreport 2013, 58 (Hansens) für die Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren). Auch für die Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG gilt Vorbem. 3 Abs. 2 VV RVG, wonach die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information entsteht (siehe OLG Naumburg JurBüro 2012, 312; OLG Frankfurt/M. zfs 2010, 405 mit Anm. Hansens). Folglich entsteht die Verfahrensgebühr, wenn der Verfahrensbevollmächtigte Informationen entgegennimmt oder mit seinem Mandanten bespricht, wie er auf das von der Gegenseite eingelegte Rechtsmittel reagieren soll. Auch die interne Prüfung, ob sich der Mandant gegen das eingelegte Rechtsmittel wehren soll, lässt die Verfahrensgebühr entstehen (so BGH RVGreport 2008, 66 (Hansens) = AGS 2008, 155). Die vom BGH hier angeführte im Rahmen eines Auftrags für das Beschwerdeverfahren erfolgte pflichtgemäße Prüfung des Anwalts, ob etwas für den Mandanten zu veranlassen ist, ist somit nur eine von mehreren die Verfahrensgebühr auslösenden Tätigkeiten.
2. Erstattungsfähigkeit
Zu Recht hat der BGH die 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG als erstattungsfähig angesehen. Auch im Falle eines nur zur Fristwahrung eingelegten Rechtsmittels ist der Rechtsmittelgegner erstattungsrechtlich nicht verpflichtet, von der Beauftragung eines Anwalts für das Rechtsmittelverfahren Abstand zu nehmen. Dies gilt auch im Beschwerdeverfahren. Mit der Information und der anwaltlichen Prüfung ist jedoch die 0,5-Verfahrensgebühr in voller Höhe angefallen. Das Einreichen des Zurückweisungsantrags hat somit weitere Kosten nicht ausgelöst. Insoweit ist also – worauf der BGH zutreffend hinweist – die Rechtslage anders als in den Fällen der Einlegung der Berufung oder Revision zur Fristwahrung, in denen dem Verfahrens- bzw. Prozessbevollmächtigten des Rechtsmittelgegners die Verfahrensgebühr – je nach Umfang der anwaltlichen Tätigkeit – in voller oder in ermäßigter Höhe entsteht. In diesen Verfahren löst also ein nicht notwendiger Sachantrag des Rechtsmittelgegners im Regelfall eine höhere Verfahrensgebühr aus.
3. Stillhalteabkommen
Die Verfahrensbevollmächtigten der AG zu 2 und 3 hatten hier die gegnerischen Verfahrensbevollmächtigten darum gebeten, "sich noch nicht zu legitimieren". Diese Bitte stellt einen Antrag auf Abschluss eines sog. Stillhalteabkommens dar (siehe hierzu ausführlich Hansens RVGreport 2012, 328 ff.). Mit den hiermit zusammenhängenden erstattungsrechtlichen Problemen hat sich der V. ZS des BGH in seinem Beschluss nicht befasst, was hiermit nachgeholt wird.
Der ASt. bzw. seine Verfahrensbevollmächtigten hatten diesen Antrag offensichtlich nicht – ausdrücklich oder konkludent – angenommen, so dass ein Stillhalteabkommen, auf das die allgemeinen Vorschriften des BGB über den Vertragsschluss anwendbar sind, nicht zustande gekommen ist. Der ASt. bzw. seine Verfahrensbevollmächtigten waren auch nach Treu und Glauben nicht verpflichtet, den Antrag anzunehmen. Es ist schließlich nicht ersichtlich, dass die Verfahrensbevollmächtigten aufgrund Berufsrechts verpflichtet gewesen wären, der Stillhaltebitte zu entsprechen (Hansens RVGreport 2012, 328, 330).
Im Übrigen wäre die erstattungsrechtliche Lage nicht anders gewesen, wenn die Verfahrensbevollmächtigten des ASt. der gegnerischen Bitte entsprochen hätten. Denn die Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG entsteht bereits für die Entgegennahme der Information und die interne anwaltliche Prüfung, ob für den Mandanten etwas zu veranlassen ist. Auf die "Legitimierung" der Anwälte, also auf den dem Gericht übermittelten Meldeschriftsatz, kommt es somit für den Anfall der Verfahrensgebühr nicht an. Die AG zu 2 und 3 hätten somit dem ASt. ein Stillhalteabkommen des Inhalts antragen müssen, dass dieser seinen Verfahrensbevollmächtigten bereits keinen Vertretungsauftrag für das Beschwerdeverfahren erteilt. Nur dann wäre der Anfall der Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG vermieden worden. Die hier von den Anwälten der AG zu 2 und 3 gewählte Formulierung ist zwar allgemein üblich, war aber gleichwohl von vornherein nicht geeignet, erstattungsrechtliche Vorteile für die Mandanten zu begründen.
4. Verfahrensweise des Rechtsanwalts des Beschwerdegegners
Der Entscheidung des BGH können allgemein Hinweise entnommen werden, wie sich der Anwalt des Rechtsmittelgegners mit Blick auf die Kostenerstattung...