" … Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 S. 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zugunsten des Interesses des ASt. ausfällt, vom Vollzug der Entziehungsverfügung des AG v. 19.9.2013 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Auch im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerdebegründung ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage von der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung auszugehen. Es besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der ASt. zum Führen von Kfz nicht geeignet ist. Deshalb ist ernstlich zu befürchten, dass er bereits vor einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden wird. Damit überwiegt aber das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung."
Wie bereits das VG [VG Karlsruhe, Beschl. v. 6.2.2014 – 4 K 129/14] ausführlich und mit zutreffender Begründung dargestellt hat, hat die Fahrerlaubnisbehörde gem. § 3 Abs. 1 S. 1 StVG und § 46 Abs. 1 S. 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kfz erweist. Nach § 46 Abs. 1 S. 2 FeV gilt dies insb. dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen. Danach war hier die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 S. 2 1. Alt. FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV zwingend geboten, ohne dass der Behörde ein Ermessensspielraum eröffnet wäre.
1. Nach der st. Rspr. des Senats schließt bereits der einmalige Konsum sog. harter Drogen – wie von Amphetamin, vgl. Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG – im Regelfall die Eignung zum Führen von Kfz aus, ohne dass es darauf ankommt, ob eine regelmäßige Einnahme von Betäubungsmitteln vorliegt oder ein Kfz unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln geführt worden ist (vgl. Senatsbeschl. v. 24.5.2002 – 10 S 835/02 – VBlBW 2003, 23; v. 19.2.2007 – 10 S 3032/06 – [zfs 2007, 294 =] VBlBW 2007, 314; sowie v. 25.11.2010 – 10 S 2162/10 – NJW 2011, 1303 [= Ls. in zfs 2011, 117]). In der Rspr. der anderen OVG wird diese Auffassung inzwischen einhellig geteilt (vgl. m.w.N. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschl v. 15.2.2008 – 1 S 186.07 – VRR 2008, 203; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.1.2007 – 3 Bs 300/06 – [zfs 2007, 302 =] VRS 112, 308; OVG Nieders., Beschl. v. 11.8.2009 – 12 ME 195/09 – juris; [Hinweis Schriftl: vgl. OVG Nieders. Beschl v. 11.8.2009 – 12 ME 156/09, zfs 2009, 597]; Hess.VGH, Beschl. v. 21.3.2012 – 2 B 1570/11 – [zfs 2012, 478 =] NJW 2012, 2294 – entgegen der früher vertretenen Auffassung im Beschl. v. 14.1.2002 – 2 TG 3008/01 – ESVGH 52, 130).
Der Senat schließt sich der Auffassung der Beschwerde, dass ein einmaliger Betäubungsmittelkonsum ohne Verkehrsbezug allenfalls Bedenken gegen die Fahreignung begründe, nicht an. Der Verordnungsgeber stellt in Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV im Hinblick auf “harte‘ Drogen allein auf die Einnahme als solche und nicht auf die Häufigkeit bzw. auch nicht auf fehlendes Trennungsvermögen zwischen Konsum und Führen eines Kfz ab. Die hierin zum Ausdruck kommende Strenge ist in der Aufnahme des jeweiligen Betäubungsmittels in den Katalog des BtMG begründet, welche die besondere Gefährlichkeit im Falle des Konsums berücksichtigt. Dem unterschiedlichen Gefährdungspotenzial hat der Verordnungsgeber in zulässiger Weise durch die differenzierte Regelung allein beim Konsum von Cannabis hinreichend Rechnung getragen. Die Anlage 4 zur FeV beruht maßgeblich auf den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des Gemeinsamen Bereits für Verkehrsmedizin bei dem Bundesministerium für Verkehr und Gesundheit, denen ein entsprechendes verkehrsmedizinisches Erfahrungswissen zugrunde liegt und die den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis wiedergeben. Auch die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung sehen jegliche Einnahme von Drogen (außer Cannabis) als Ausschlusskriterium für die Fahreignung an (vgl. Nr. 3.12.1). Dieser umfassende Eignungsausschluss beruht insb. auf der Gefährlichkeit dieser Substanzen und der fehlenden subjektiven Wirkungskontrolle (vgl. dazu im Einzelnen Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Kommentar zu den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl. 2005, Kapitel 3.12.1, S. 169 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.8.2009 – 12 ME 159/09 – a.a.O.).
Gemessen hieran ist der ASt. als nicht zum Führen von Kfz geeignet anzusehen, da der Regelfall der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV verwirklicht ist, ohne dass Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall begründende besondere Umstände erkennbar sind. Auch bei Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ist von einem vorausgegangenen Amphetaminkonsum des ASt. auszugehen. Dies ergibt sich aus den eigenen Einlassungen des ASt. anlässlich seiner kriminalpolizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 3.6.2013. So ließ sich der ASt. ausweislich des in der Behördenakte befindlichen, von ihm selbst unterschriebenen Vernehm...