Im polnischen Recht besteht ein Schmerzensgeldanspruch nach Art. 445 § 1 ZGB bei einer Verletzung der Rechtsgüter, die in den Art. 444 und 448 ZGB aufgezählt werden. Dies ist beispielsweise bei einer Körperverletzung oder einer Gesundheitsschädigung nach Art. 444 ZGB der Fall. Eine Körperverletzung ist gegeben, wenn die Funktionen des Organismus beeinträchtigt wurden. Unter Umständen kann auch lediglich eine psychische Belastung – jedenfalls wenn sie eine gewisse Grenze überschritten hat – eine Gesundheitsbeeinträchtigung darstellen und insofern einen Schmerzensgeldanspruch rechtfertigen. Ein Angehörigenschmerzensgeld, über dessen Einführung in Deutschland diskutiert wird, kann das Gericht in Polen beim Tod eines Unfallopfers den nächsten Familienangehörigen zusprechen (Art. 446 § 4 ZGB). Die Zuerkennung eines solchen Schmerzensgeldes ist jedoch fakultativ und von der Sachlage im konkreten Einzelfall abhängig. Die höchsten Schmerzensgeldbeträge sollten den Personen zuerkannt werden, die infolge des Todes einsam und ohne Familie geblieben sind.
Im polnischen Recht bestehen zur Bemessung des Schmerzensgeldes keine gesetzlichen Vorgaben. Die Gerichte entscheiden nach freiem Ermessen. Die Bemessung des Schmerzensgeldes nach polnischem Recht erfolgt dabei nicht anhand von Schmerzensgeldtabellen oder der Heranziehung von Vergleichsentscheidungen, sondern die Höhe des Ausgleichs wird nach den Umständen des Einzelfalles festgelegt. Das Schmerzensgeld nach Art. 445 ZGB besitzt nach der Rechtsprechung des polnischen Obersten Gerichts einen kompensatorischen Charakter und sollte deswegen auch eine ökonomisch spürbare Auswirkung haben. Die Bemessungskriterien stellen weitgehend auf den Einzelfall ab. Die Geldsumme, die aufgrund des Schmerzensgeldanspruchs zuerkannt wird, sollte aber in vernünftigen Grenzen bleiben und den aktuellen Vermögensverhältnissen in der Gesellschaft angepasst sein. Ein angemessenes Schmerzensgeld ist weder übertrieben hoch noch übertrieben niedrig. Das Schmerzensgeld darf nicht pauschal bemessen werden, sondern muss je nach Lage des Falles zuerkannt werden. Die Durchschnittsvergütung in der Gesellschaft kann dabei ein Hilfskriterium für die Bemessung des Schmerzensgeldes bieten, darf aber nicht mechanisch angewandt werden. Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt ab von der Gesamtheit der Umstände des Falles, darunter des erlittenen Leides, der Intensität, seiner Dauer und seines unumkehrbaren Charakters.
Bei der Feststellung der Intensität des zugefügten Leides und der nachteiligen psychischen Erfahrungen sollen vor allem objektivierte Bewertungskriterien Anwendung finden, die allerdings in Relation zu den individuellen Umständen des Falles gesetzt werden müssen. Die Intensität der Schuld des Täters kann den Umfang des erfahrenen Leides vergrößern und auch ein späteres Verhalten des Täters kann Auswirkungen auf das erfahrene Leid haben.
Aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles kann es sein, dass bei einer gleichen Verletzung der Umfang des erlittenen Leides unterschiedlich zu bewerten ist. Das erfahrene Leid kann beispielsweise auch abhängig sein von solchen Umständen wie dem Alter des Geschädigten, der Art der ausgeübten Beschäftigung, seinen Zukunftschancen usw.