Der Entscheidung ist zuzustimmen.
Der BGH hat bereits in seinem Beschl. v. 22.11.2006 (RVGreport 2007, 110 (Hansens)) ausgeführt, dass im Kostenfestsetzungsverfahren grds. nicht zu prüfen sei, ob die erstattungsberechtigte Partei ihrem Prozessbevollmächtigten im Innenverhältnis die geltend gemachten Gebühren und Auslagen nach den bestehenden vertraglichen Beziehungen tatsächlich schulde. Dieser Entscheidung lag die Frage zugrunde, ob der Anwalt des Erstattungsberechtigten gegen ein Tätigkeitsverbot nach § 45 BRAO verstoßen hatte und der Anwaltsvertrag nach § 134 BGB nichtig war. Sind danach schon die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch des Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten nicht zu prüfen, erfordert der Kostenerstattungsanspruch im Regelfall erst recht nicht die Vorlage einer den Anforderungen des § 10 Abs. 1 S. 1 RVG entsprechenden Berechnung des Anwalts. Denn diese betrifft – was das BSG völlig richtig gesehen hat – allein das Innenverhältnis des Rechtsanwalts zu seinem Mandanten. Der BGH (RVGreport 2011, 303 (Hansens)) hatte dies für die Schadensersatzklage auf Ersatz von Anwaltskosten ebenso gesehen. Das BSG hat diese Grundsätze zutreffend auf das Kostenfestsetzungsverfahren übertragen.
Etwas missverständlich sind die Ausführungen des BSG, eine ordnungsgemäße Abrechnung der zu erstattenden anwaltlichen Gebühren und Auslagen, die den Anforderungen des § 10 Abs. 2 RVG entspreche, liege in dem Schreiben des Rechtsanwalts des Kl. v. 8.9.2010 vor. Auch die Bestimmung des § 10 Abs. 2 RVG betrifft lediglich das Innenverhältnis zwischen dem Anwalt und seinem Auftraggeber. Gegenüber dem Erstattungspflichtigen hat der Erstattungsberechtigte lediglich den Anfall der geltend gemachten Anwaltskosten darzulegen. Dies erfolgt in der Regel in der Vorlage einer Aufstellung der geltend gemachten Gebühren und Auslagen unter Angabe der hierfür maßgeblichen Vorschriften des RVG bzw. VV RVG. Diese Aufstellung muss jedoch nicht zwingend auch die Anforderungen des § 10 Abs. 2 RVG erfüllen.
Die – soweit ersichtlich – einzige Ausnahme für das Kostenfestsetzungsverfahren betrifft die Kosten eines Terminsvertreters. In einem solchen Fall erfordert die Berücksichtigung der Terminsvertreterkosten im Kostenfestsetzungsverfahren zur Glaubhaftmachung die Vorlage einer auf den Namen des erstattungsberechtigten Mandanten ausgestellten Kostenberechnung (BGH RVGreport 2011, 389 (Hansens) = zfs 2011, 582 m. Anm. Hansens = AGS 2011, 568). Hintergrund dieser Entscheidung ist der Umstand, dass dem Terminsvertreter die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des RVG nur dann entstehen, wenn dieser von der Partei selbst beauftragt worden ist. Wird der Terminsvertreter demgegenüber im Auftrag und im eigenen Namen der Prozessbevollmächtigten tätig, so richtet sich seine Vergütung ohne Bindung an die Gebührenregelung des RVG nach der internen Vereinbarung zwischen dem Terminsvertreter und dem Prozessbevollmächtigten (BGH BRAGOreport 2001, 26 (Hansens) = AGS 2001, 51). Aus den Gerichtsakten lässt sich jedoch nicht entnehmen, wer den Terminsvertreter beauftragt hat. Deshalb kann der Anfall von Terminsvertreterkosten im Kostenfestsetzungsverfahren nur durch Vorlage (einer Abschrift) einer auf den Mandanten ausgestellten Berechnung glaubhaft gemacht werden.
VorsRiLG a.D. Heinz Hansens
zfs 6/2015, S. 346 - 347