" … Der Kl. steht kein vertraglicher Anspruch auf die begehrte Versicherungsleistung wegen der behaupteten Entwendung des von ihr genutzten Fahrzeugs zu. Ihr gelingt der Nachweis nicht, dass ein entsprechender Versicherungsvertrag über eine vorläufige Deckung gem. § 49 VVG in der Vollkaskoversicherung mit der Bekl. zustande gekommen ist. Ob der Versicherungsfall durch einen Diebstahl des Fahrzeugs eingetreten ist, kann deshalb ungeklärt bleiben."
1) Ein Vertrag über eine vorläufige Deckung in der Vollkaskoversicherung kommt i.d.R. auf ein entsprechendes Angebot des zukünftigen VN zustande, der sein Fahrzeug zulassen möchte, hierfür eine Versicherungsbestätigung über den Haftpflichtversicherungsschutz benötigt und beim VR entsprechend nachfragt. Äußert er dabei gegenüber dem VR – in welcher Form auch immer –, dass er für sein Fahrzeug auch Versicherungsschutz in der Vollkaskoversicherung wünscht, dann unterbreitet er damit dem VR ein entsprechendes Angebot auf Gewährung einer vorläufigen Deckung auch in der Kaskoversicherung (vgl. BGH NJW 1999, 3560 f. = VersR 1999, 1274 f. … ). Es ist nicht erforderlich, dass der Versicherungsschutz für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und Fahrzeugversicherung gleichzeitig beantragt wird. Es ist auch nicht erforderlich, dass bei Aushändigung der Doppelkarte bereits ein verbindlicher schriftlicher Antrag auf Abschluss des Hauptvertrags gestellt ist. Es ist vielmehr ausreichend, dass der VN dem VR den Wunsch nach einer Kaskoversicherung zusätzlich zu der Haftpflichtversicherung als Bestandteil des noch abzuschließenden Hauptvertrags telefonisch oder sonst mündlich mitgeteilt hat. … Ein VN, der in dieser Weise eine vorläufige Deckung auch für den Vollkaskoschutz beantragt, muss bei der Erteilung der elektronischen Versicherungsbestätigung vom VR eindeutig und unmissverständlich darauf hingewiesen werden, wenn der VR die vorläufige Deckung für den Kaskobereich nicht vereinbaren will (vgl. Stadler, in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 18. Aufl., AKB B Rn 7 m.w.N.). Die Rspr. zur Aushändigung einer Doppelkarte ist insoweit übertragbar.
Die Kl. muss deshalb nur beweisen, dass ihr Ehemann den Versicherungsschutz auch in der Kaskoversicherung gegenüber der Bekl. beantragt hat (vgl. Stadler, a.a.O. – AKB B Rn 9; Knappmann, in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., AKB 2008, B.1, B.2 Rn 8). Für das Gewähren einer vorläufigen Deckung genügt es gem. B. 2.1 der AKB 2008, dass dem VN die Versicherungsscheinbestätigungsnummer anschließend vom VR genannt wird … . Demzufolge hängt der Abschluss eines Vertrags über eine vorläufige Deckung in der Vollkaskoversicherung davon ab, in welcher Art und Weise der Streithelfer hier tätig geworden ist.
Hat der Ehemann der Kl. gegenüber dem Streithelfer den Wunsch nach einer Vollkaskoversicherung für das Fahrzeug geäußert und war der Streithelfer berechtigt, über die ihm von der Bekl. zur Verfügung gestellte Software eine elektronische Versicherungsbestätigung auch im Bereich der Vollkaskoversicherung abzurufen, dann wäre mit der Mitteilung der Nummer der Versicherungsbestätigung eine entsprechende Deckungszusage von der Bekl. erteilt worden, weil sie sich zumindest nach Rechtsscheingrundsätzen das Handeln des Streithelfers zurechnen lassen müsste.
Hat der Streithelfer dagegen als Bevollmächtigter der Kl. für diese die Verhandlungen mit der Bekl. geführt, ist ein Vertrag über eine vorläufige Deckung in der Vollkaskoversicherung zustande gekommen, wenn er über die Software der Bekl. einen entsprechenden Antrag gestellt hat und darauf ohne weitere Hinweise auf einen abweichenden Willen eine elektronische Versicherungsbestätigung abgerufen werden konnte. Beide Varianten sind hier von der Kl. nicht nachgewiesen.
2) Die Bekl. muss sich das Handeln des Streithelfers hier nicht zurechnen lassen. Es kommt nicht darauf an, ob und unter welchen Voraussetzungen sich ein VR grds. das Handeln eines Versicherungsmaklers zurechnen lassen muss; denn hier ist der Streithelfer nicht als Bevollmächtigter der Bekl. gegenüber der Kl. oder deren Ehemann aufgetreten. Vielmehr hat er als deren Vertreter gegenüber der Bekl. gehandelt.
Die Beweisaufnahme konnte dem Senat nicht die Überzeugung davon vermitteln, dass der Ehemann der Kl. in einem Gespräch mit dem Streithelfer … den Wunsch auf den Abschluss einer Vollkaskoversicherung für das hier in Rede stehende Fahrzeug äußerte und diesen Versicherungsschutz zeitgleich mit der Zulassung des Fahrzeugs zum Straßenverkehr, also zeitgleich mit der vorläufigen Deckung in der Haftpflichtversicherung, erhalten wollte. Der Streithelfer hat auch nicht durch das Abrufen einer elektronischen Versicherungsbestätigung mit der Software der Bekl. und die kommentarlose Mitteilung der vergebenen Nummer gegenüber dem Ehemann der Kl. den Anschein erweckt, es sei auch ein Vertrag über eine vorläufige Deckung im Bereich der Vollkaskoversicherung abgeschlossen worden. Ein derartiger Sachverhalt ist nicht nachgewiesen.
Der Streithelfer hat bei seiner Zeu...