Nach der vorgenannten Rechtsprechung des BGH hat es der Versicherungsnehmer selbst in der Hand, den Versicherungsfall und den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles selbst zu bestimmen. Entscheidend ist allein, auf welches tatsächliche oder vermeintliche Fehlverhalten des Anspruchsgegners der Versicherungsnehmer seinen Anspruch stützt.
Vorangegangene Rechtsverstöße des Versicherungsnehmers selbst oder seines Anspruchsgegners kommen dann nicht mehr in Betracht.
Wenn aufgrund einer Konfliktsituation ein Rechtsstreit bereits "vorprogrammiert" ist, hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, noch schnell eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen und dann sein Klagebegehren darauf zu stützen, dass die Leistungsablehnung des Vertragspartners zu Unrecht erfolgt sei.
Einzige Schranke ist die Wartezeit von drei Monaten gemäß § 4 Abs. 1 ARB 2010.
Durch diese Rechtsprechung sind Zweckabschlüsse geradezu vorprogrammiert; ein Versicherungsnehmer kann Rechtsschutz dadurch bewirken, dass er erst nach Abschluss eines Rechtsschutzversicherungsvertrages und nach Ablauf der Wartefrist von drei Monaten seine Ansprüche beim Vertragspartner geltend macht. Dessen Leistungsablehnung gilt dann als "versicherter" Rechtsschutzfall. Diese Rechtsprechung hat elementare Bedeutung für den Vertragsrechtsschutz, insbesondere dann, wenn es im Vertragsverhältnis "kriselt":
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Ein Arbeitnehmer, der eine Abmahnung erhalten hat, sollte zügig eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz abschließen. Wenn dann die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der dreimonatigen Wartefrist erfolgt, muss der Versicherer Rechtsschutz gewähren; auf die vorvertragliche Abmahnung kommt es nicht mehr an. |
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Ein Mieter, der wegen verzögerlicher Mietzahlung und Nachbarstreitigkeiten mehrfach gemahnt worden ist, schließt eine Rechtsschutzversicherung ab. Wenn dann die Kündigung des Mietverhältnisses nach Ablauf von drei Monaten erfolgt, muss der Rechtsschutzversicherer Versicherungsschutz gewähren. |
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Der Käufer eines Gebrauchtwagens stellt fest, dass das Fahrzeug erhebliche Mängel hat. Er schließt eine Rechtsschutzversicherung ab und macht dann Wandlungsansprüche gegen den Verkäufer geltend. Die Weigerung des Verkäufers, das Fahrzeug zurückzunehmen, ist der Rechtsverstoß, auf den die Wandlungsklage gestützt wird. Auch insoweit besteht in der Rechtsschutzversicherung Versicherungsschutz. |
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Der Versicherungsnehmer hat bei Abschluss des Versicherungsvertrages die Antragsfragen falsch beantwortet. Wenn der Versicherer mehrere Jahre später die Anfechtung erklärt, ist Versicherungsfall nicht die arglistige Täuschung bei Abschluss des Versicherungsvertrages; vielmehr die Anfechtungserklärung des Versicherers, gegen die der Versicherungsnehmer sich wehren will. |