Im selbstständigen Verfahren werden die Ordnungswidrigkeiten des Betroffenen implizit mitgeprüft.[6] Daher ist es notwendig, die zum Vorwurf gemachten Ordnungswidrigkeiten gegen den/die Betroffenen zu erörtern. Das Fahrpersonalgesetz sanktioniert u.a. Lenkzeitüberschreitungen oder Ruhezeitverkürzungen. Wer als Fahrer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Art. 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannte Lenkzeit, die in Art. 7 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannte Fahrtunterbrechung oder eine in Art. 8 Abs. 2 S. 1, Abs. 4, 5, 6, 6a S. 1 oder Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannte Ruhezeit oder Ruhepause nicht einhält, handelt gem. § 8a Fahrpersonalgesetz ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 EUR geahndet werden. Praxisrelevante Halterverstöße befinden sich weiterhin in §§ 8, 8a FPersG. Danach handelt gem. § 8a FPersG ordnungswidrig, wer als Unternehmer gegen die VO (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.3.2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der VO (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der VO (EWG) Nr. 3820/85 des Rates,[7] die zuletzt durch die VO (EG) Nr. 1073/2009[8] geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig nicht dafür sorgt, dass die Lenk- und Ruhezeiten vom Fahrer eingehalten werden. Ordnungswidrig handelt gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1b FPersG ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Unternehmer einer Vorschrift der Verordnung (EG) Nr. 2135/98, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder des AETR zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 2 Nr. 1 Buchst. e oder Nr. 2 Buchst. e für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg fallen bei Verstößen gegen die Sozialvorschriften auch nach der Reform des Fahreignungsregisters zum 1.5.2014 weiterhin nicht an.

[6] Bohnert/Krenberger/Krumm, OWiG, 4. Aufl. 2016, § 87 Rn 54.
[7] ABl EU Nr. L 102 S. 1.
[8] ABl L 300 v. 14.11.2009, S. 88.

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