Erhält das Unternehmen einen Anhörungsbogen, aus dem sich ergibt, dass die Behörde beabsichtigt, einen Verfallsbescheid zu erlassen, so wird der daraufhin mandatierte Rechtsanwalt Akteneinsicht beantragen, die ihm auch zu gewähren ist (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 147 Abs. 1 StPO). Gelingt es ihm in einer anwaltlichen Einlassung nicht, den Vorwurf auszuräumen, und wird das Verfahren nicht eingestellt, ergeht ein Verfallsbescheid (§ 66 OWiG). Die Einspruchsfristen für Bußgeldbescheide gem. § 67 OWiG gelten auch im Verfallsverfahren für Verfallsbescheide. Der Verfallsbescheid steht einem Bußgeldbescheid gleich, vgl. § 66 Abs. 1 Nr. 5 OWiG. Der Verfallsbeteiligte kann also gegen den Verfallsbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Nimmt die Verwaltungsbehörde den Verfallsbescheid nicht zurück, übersendet sie die Akten gem. § 69 Abs. 3 OWiG über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht. Vor dem Bußgeldrichter wird der Fall im Anschluss in einem amtsgerichtlichen Termin (§ 71 OWiG) verhandelt. Erfahrungsgemäß zeigen sich Richter bzgl. der Höhe des Verfallsbetrages verhandlungsbereit, zumal die Ermittlung des wirtschaftlichen Vorteils äußerst schwierig und die Abfassung von Urteilen äußerst fehleranfällig ist. Ist die Verfallsbeteiligte erstinstanzlich zu Unrecht zu einem Verfall verurteilt worden, so kann sie gegen das Urteil oder einen Beschluss nach § 72 OWiG Rechtsbeschwerde gem. § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG einlegen, es sei denn, die Nebenfolge ist auf nicht mehr als 250 EUR festgesetzt worden. Die gerichtliche Entscheidung über eine Verfallsanordnung unter diesem Wert ist gem. § 87 Abs. 5, 6 OWiG nicht anfechtbar und unterliegt daher nicht der Rechtsbeschwerde. Im Übrigen hat der Adressat eines Verfallsbescheids dieselben Befugnisse, die einem Betroffenen zustehen, § 87 Abs. 2 und 8 OWiG. Die Rechtsbeschwerde gem. § 79 Abs. 1 OWiG gegen das erstinstanzliche Urteil ist binnen einer Woche ab Urteilsverkündung, bei einer Entscheidung durch Urteil in Abwesenheit oder im Beschlusswege binnen einer Woche nach dessen Zustellung (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 341 StPO) einzulegen. Der Betroffene kann so die Überprüfung der amtsrichterlichen Entscheidung vor dem Oberlandesgericht erreichen. Legt nur der Betroffene gegen das amtsgerichtliche Urteil Rechtsbeschwerde ein, so greift das Verbot der "reformatio in peius" (§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 358 Abs. 2 StPO). Es besagt, dass eine Entscheidung hinsichtlich der Rechtsfolgen nicht zum Nachteil des Betroffenen geändert werden darf und ist von Amts wegen zu berücksichtigen.
Hat das Amtsgericht das Verfahren wegen vermeintlicher Verfolgungsverjährung eingestellt, einen geringeren Betrag als beantragt festgesetzt oder endete das Verfahren mit Freispruch, so kann sich hiergegen die Staatsanwaltschaft über die Rechtsbeschwerde gem. § 79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG wehren. Dies ist das zulässige Rechtsmittel. Im Übrigen gelten auch für die Staatsanwaltschaft die Einschränkungen aus § 87 Abs. 5 und 6 OWiG.