1. Der Anspruch auf Prozesszinsen nach § 291 BGB wird als "Risikozuschlag" gewertet, den der Schuldner deshalb zu entrichten hat, weil er sich auf den Prozess eingelassen hat (vgl. BGH NJW-RR 2013, 825; BGH NJW 1965, 531, 532; Martens NJW 1965, 303; Löwisch/Feldmann, in: Staudinger Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Mai 2014, § 291 Rn 1).
Große Bedeutung kommt dem Anspruch nicht zu, weil der Schuldner u.a. durch die Zustellung der Klage und des Mahnbescheids in Verzug gerät und ab Eintritt des Verzugs Verzugszinsen von 5 % über dem Basiszinssatz schuldet (§§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB). Nebeneinander können Ansprüche auf Prozesszinsen und Verzugszinsen nicht geltend gemacht werden, da sie bei aller Selbstständigkeit das gleiche Interesse decken (vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 1997, 470, 471).
2. Zur Berechenbarkeit des Zinsanspruchs aus § 291 BGB ist es grds. erforderlich, dass der Anspruch beziffert ist (Löwisch/Feldmann a.a.O. Rn 8). Für rechtshängig gemachte Schmerzensgeldansprüche wird eine sachgerechte Ausnahme gemacht: Nachdem gewohnheitsrechtlich anerkannt ist, dass der Schmerzensgeldkläger keinen bezifferten Antrag zur Herbeiführung des Bestimmtheitserfordernisses des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO stellen muss, kann er einen unbezifferten Antrag ankündigen, der üblicherweise dahin umschrieben wird, dass er ein Schmerzensgeld verlangt, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird (vgl. BGHZ 45, 91; BGH VersR 1996, 990 ff). In der letzteren Entscheidung hat der BGH weitere Aussagen und Erfordernisse zu unbezifferten Schmerzensgeldanträgen aufgeführt. Um die Zuständigkeit und Beschwer ermitteln zu können, ist eine gewünschte Größenordnung des Schmerzensgelds anzugeben (ablehnend von Gerlach VersR 2000, 525). Der Kl. ist nicht verpflichtet, seinen Anspruch der Höhe nach zu begrenzen. Das Gericht ist berechtigt, die von dem Schmerzensgeldkläger angegebene Größenordnung nach oben zu überschreiten. Darin liegt kein Verstoß gegen § 308 ZPO (vgl. Jaeger MDR 1996, 888 f.). Der Kl. hat die tatsächlichen Grundlagen für die Prüfung des Schmerzensgeldanspruchs vorzutragen. Solange dies nicht geschehen ist, ist die Klage unzulässig (vgl. BGH VersR 1984, 538, 539). Die Höhe der Prozesszinsen bestimmt sich nach der von dem Gericht in der rechtskräftigen Entscheidung angenommenen Höhe des Schmerzensgeldbetrags, den bei Eröffnung des Rechtsstreits keiner der Verfahrensbeteiligten kennt.
3. Die im Mittelpunkt des Rechtsstreits stehende Frage der Verjährung des Anspruchs auf Prozesszinsen hängt davon ab, ob der Anspruch bereits mit Rechtshängigkeit des Schmerzensgeldbegehrens entstanden ist und sich mit wachsender Dauer des Rechtsstreits vergrößerte oder ob der gesamte aufgelaufene Anspruch auf die Prozesszinsen erst mit der rechtskräftigen Entscheidung über das Schmerzensgeld entstanden, fällig und durchsetzbar geworden ist, und damit keiner Verjährung unterlag.
Die überzeugenden Ausführungen des Senats wären dann überflüssig gewesen, wenn der Kl. mit der unbezifferten Klage den Anspruch auf Verzinsung des damals noch nicht seiner Höhe nach bekannten Schmerzensgeldbetrags angekündigt hätte. Das hätte auch bzgl. des Verzugszinsanspruchs zu einer dauerhaften Hemmung des Laufs der Verjährung des Zinsanspruchs geführt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Ob der unterlassenen Verfolgung des Verzugszinsschadens in der Schmerzensgeldklage ein Versehen zugrunde lag oder der Kl. der irrigen Vorstellung unterlag, den Gesamtbetrag der Prozesszinsen nach der Rechtskraft des Urteils unbelastet durch zwischenzeitlichen teilweisen Verjährungseintritt durchsetzen zu können, lässt sich nicht mehr klären.
RiOLG a.D. Heinz Diehl
zfs 6/2018, S. 322 - 325