" … II. Die Bekl. ist wegen einer vorsätzlichen und arglistigen Verletzung von Auskunftspflichten nach Schadenseintritt gem. §§ 28 Abs. 2, 4 VVG leistungsfrei."
1. Nach E.1.3 der dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag zugrunde liegenden AKB 2014 ist der VN verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann. Auf Fragen zu den Umständen des Schadensereignisses ist wahrheitsgemäß und vollständig zu antworten. Der Umfang der Aufklärungspflicht richtet sich in erster Linie nach den von den VR gestellten Fragen der Schadensanzeigeformulare. Bereits die Nichtbeantwortung/Falschbeantwortung einer Frage ist eine Verletzung der Aufklärungspflicht. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf jeden Umstand, der zur Aufklärung des Tatbestands dienlich sein kann, soweit dem VN nichts Unbilliges zugemutet wird (BGH NJW 2015, 949, 950).
Dazu gehören vor allem auch Umstände, die lediglich Anhaltspunkte für oder gegen das Vorliegen eines Versicherungsfalls liefern können. Der VN hat daher auf entsprechendes Verlangen auch solche Tatsachen wahrheitsgemäß und vollständig zu offenbaren, deren Angabe eigenen Interessen widerstreitet, weil sie dem VR erst ermöglicht, sich auf Leistungsfreiheit zu berufen (BGH zfs 2006, 216).
Bei der hier streitgegenständlichen Frage nach reparierten Vorschäden handelt es sich ebenso wie bei der Frage nach dem Kaufpreis um Fragen, die dem VR helfen sollen, die Höhe der nach Beschädigung zu zahlenden Reparaturkosten zu ermitteln, die im Wiederbeschaffungswert ihre Grenze findet (A 2.6.2 AKB 2014). Derartige Frage sind ohne Weiteres zulässig. Dass ihm bekannt war, dass das Fahrzeug von ihm mit einem reparierten Vorschaden erworben wurde, was grds. vom VR zu beweisen ist (BGH BeckRS 2008, 01658), lässt der ASt. gegen sich gelten. Sofern jedoch eine Kenntnis des VN von den mitteilungspflichtigen Tatsachen – wie hier – unstreitig einmal gegeben war, wird das Fortbestehen der Kenntnis zum Zeitpunkt der streitigen Aufklärungspflichtverletzung vermutet, mit der Folge, dass der VN nach dem Motto “einmal gewusst – immer gewusst' das Entfallen der einmal vorhanden gewesenen Kenntnis zu beweisen hat (BGH zfs 2007, 215). Dem genügt der Kl. mit seiner Behauptung, er sei im Zeitpunkt der Schadensanzeige davon ausgegangen, der bereits vor Abschluss des zugrunde liegenden Versicherungsvertrages reparierte Vorschaden müsse nicht mehr angegeben werden, nicht.
2. Mit dem LG geht der Senat auch von einem arglistigen Verhalten des ASt. aus. Gem. § 28 Abs. 2 S. 1 VVG trägt allerdings der VR die Beweislast dafür, dass der VN arglistig gehandelt hat. Dies ergibt sich aus einem Umkehrschluss zu der Regelung für eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung in § 28 Abs. 2 S. 2 VVG. Jedoch trifft den VN in diesem Zusammenhang eine sekundäre Darlegungslast. So obliegt es ihm, die Gründe für die Falschangaben, darzutun und der Nachprüfung zugänglich machen (…). Er muss plausible Tatsachen vortragen, die den Täuschungswillen entfallen lassen (BGH zfs 2011, 453). Dies ist dem ASt. nicht gelungen.
Dass seine Angaben zu Kaufpreis und reparierten Vorschäden in der Schadensanzeige, die den Formerfordernissen des § 28 Abs. 4 VVG genügte, unzutreffend waren, hat er eingeräumt. Seine Erklärungsversuche können den vom Landgericht mit zutreffenden Erwägungen angenommen Arglistvorwurf indes nicht ausräumen.
Für ein arglistiges Verhalten reicht es nämlich aus, wenn sich der VN der Unrichtigkeit seiner Angaben bewusst ist und annimmt, durch seine Falschangaben die Schadensregulierung möglicherweise zu beeinflussen und sei es auch nur zu erleichtern etwa um Verzögerungen der Regulierung zu entgegnen (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2015, 92 OLG Hamm BeckRS 2011, 11604). Es ist gerade nicht erforderlich, dass er einen Vermögensvorteil erstrebt, auf den er keinen Anspruch hat. Es genügt, dass er einen Verdacht von sich abwenden möchte oder Schwierigkeiten bei der Feststellung seiner für berechtigt gehaltenen Ansprüche vermeiden will (…).
Schon angesichts der eindeutig formulierten Frage nach reparierten Vorschäden, die nicht zwischen Schäden vor und nach Abschluss des Versicherungsvertrages differenziert, hält der Senat den Vortrag des ASt., er habe die Frage “in Unkenntnis der Rechtslage der heutigen Zeit' falsch verstanden, für nicht plausibel. Es tritt hinzu, dass beide Falschantworten objektiv geeignet waren, die Ermittlungen der Bekl. zum Wert des Fahrzeugs im Schadensfalls zu beeinflussen und somit die geltend gemachte Versicherungssumme in die Höhe zu treiben; dies lässt nach Auffassung des Senats den Rückschluss auf eine entsprechende Absicht des ASt. zu. Eine solche Absicht belegt nicht zuletzt die vorliegende Antragsschrift, mit der der ASt. eine Kaskozahlung begehrt, die trotz der zwischenzeitlich erfolgen Veräußerung des Fahrzeugs für 1.110,– EUR noch über dem von ihm gezahlten Kaufpreis liegt. Dass der ASt. nach seinen eigenen Angaben nicht in den noch vorhandenen Kaufvertrag Einsicht nahm, sondern nach ei...