[5] “I. Das BG ist mit dem LG der Auffassung, dass ein Schmerzensgeld wegen eines Schockschadens nicht in Betracht kommt. Für die ersatzfähigen materiellen Schäden hafte der Bekl. als Fahrer des unfallbeteiligten Traktors nach § 18 StVG für den Unfall, bei dem der Hund der Kl. so schwer verletzt worden sei, dass er anschließend habe eingeschläfert werden müssen. Der Bekl. habe weder nachgewiesen, dass der Unfall für ihn unabwendbar gewesen sei, noch dass ihn an dem Unfall kein Verschulden getroffen habe. Auf der anderen Seite müsse sich die Kl. nach § 17 Abs. 1 und 4 StVG die Tiergefahr ihres frei laufenden Hunds i.S.d. § 833 BGB anrechnen lassen. Die Abwägung zwischen der Betriebsgefahr des Traktors mit Anhänger und der Tiergefahr des auf einem Feldweg frei laufenden Hunds rechtfertige unter den besonderen Umständen des Falles eine hälftige Schadensteilung.
[6] II. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
[7] 1. Das BG hat im Ergebnis mit Recht einen auf Schmerzensgeld gerichteten Schadensersatzanspruch der Kl. aus dem Gesichtspunkt eines – durch den Tod des Tieres psychisch vermittelten – sogenannten Schockschadens verneint.
[8] a) Ein solcher Schadensersatzanspruch aus § 7 Abs. 1, § 11 S. 2, § 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1, § 253 BGB wäre zwar, obwohl die Kl. einen Gesundheitsschaden nur mittelbar als (psychische) Folge des tödlichen (Verkehrs-)Unfalls ihrer Hündin erlitten haben will, ein eigener Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung eines eigenen Rechtsguts (vgl. Senatsurt. v. 11.5.1971 – VI ZR 78/70, BGHZ 56, 163, 168; v. 13.1.1976 – VI ZR 58/74, VersR 1976, 539, 540 und v. 6.2.2007 – VI ZR 55/06, VersR 2007, 803 Rn 10). Nach st. Rspr. des erkennenden Senats genügt jedoch nicht jede psychisch vermittelte Beeinträchtigung der körperlichen Befindlichkeit, um einen Schadensersatzanspruch eines dadurch nur “mittelbar' Geschädigten im Falle der Tötung oder schweren Verletzung eines Dritten auszulösen. Dies widerspräche der Intention des Gesetzgebers, die Deliktshaftung gerade in § 823 Abs. 1 BGB sowohl nach den Schutzgütern als auch den durch sie gesetzten Verhaltenspflichten auf klar umrissene Tatbestände zu beschränken (vgl. Senatsurt. v. 11.5.1971 – VI ZR 78/70, a.a.O. S. 168 f. und v. 4.4.1989 – VI ZR 97/88, VersR 1989, 853, 854). Deshalb setzt die Zurechnung psychischer Beeinträchtigungen wie Trauer und Schmerz nicht nur eine – hier zugunsten der Kl. revisionsrechtlich zu unterstellende pathologisch fassbare – Gesundheitsbeschädigung voraus, sondern auch eine besondere personale Beziehung des solcherart “mittelbar' Geschädigten zu einem schwer verletzten oder getöteten Menschen (vgl. Senatsurt. v. 11.5.1971 – VI ZR 78/70, a.a.O. S. 170; v. 31.1.1984 – VI ZR 56/82, VersR 1984, 439; v. 12.11.1985 – VI ZR 103/84, VersR 1986, 240, 241; v. 4.4.1989 – VI ZR 97/88, a.a.O.; v. 13.1.1976 – VI ZR 58/74, a.a.O. und v. 6.2.2007 – VI ZR 55/06, Rn 8, 10). Bei derartigen Schadensfällen dient die enge personale Verbundenheit dazu, den Kreis derer zu beschreiben, die den Integritätsverlust des Opfers als Beeinträchtigung der eigenen Integrität und nicht als “normales' Lebensrisiko der Teilnahme an den Ereignissen der Umwelt empfinden (vgl. Senatsurt. v. 14.6.2005 – VI ZR 179/04, BGHZ 163, 209, 220 f.).
[9] b) Aus den vorgenannten, die Schadensersatzpflicht bei Schockschäden eng umgrenzenden Grundsätzen ergibt sich bereits, dass eine von der Revision geforderte Ausdehnung dieser Rspr. auf psychisch vermittelte Gesundheitsbeeinträchtigungen bei der Verletzung oder Tötung von Tieren nicht in Betracht kommt (so auch zutreffend LG Bad Kreuznach, Jagdrechtliche Entscheidungen Bd. XIV, XI Nr. 128; KreisG Cottbus, NJW-RR 1994, 804, 805; AG Recklinghausen, zfs 1989, 191 und AG Essen-Borbeck, JurBüro 1986, 1494; MüKo-BGB/Oetker, 5. Aufl., § 251 Rn 55). Dem entspricht es, dass der Gesetzgeber keinen Anlass für einen besonderen Schmerzensgeldanspruch des Tierhalters gesehen hat; die Verletzung oder Tötung von Tieren sollte den von der Rspr. anerkannten Fällen von Schockschäden mit Krankheitswert bei der Verletzung oder Tötung von Angehörigen oder sonst dem Betroffenen nahestehenden Menschen nicht gleichgestellt werden (vgl. BT-Drucks 11/7369, S. 7).
[10] Derartige Beeinträchtigungen bei der Verletzung oder Tötung von Tieren, mögen sie auch als schwerwiegend empfunden werden und menschlich noch so verständlich erscheinen, gehören zum allgemeinen Lebensrisiko und vermögen damit Schmerzensgeldansprüche nicht zu begründen.
[11] 2. Die Revision beanstandet schließlich ohne Erfolg die Ausführungen des BG zur Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verantwortungsbeiträge im Zusammenhang mit den geltend gemachten materiellen Schadensersatzansprüchen der Kl. Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB oder des § 17 StVG ist grds. Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob der Tatrichter alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berüc...