Vor Ort ist – wie dies durch die anliegenden Lichtbilder sowie durch die vorliegende Ermittlungsakte dokumentiert wird – eine sogenannte Bedarfsampel vorhanden. Unstreitig dürfte hierbei sein, dass die Bedarfsampel – so diese nicht durch ein Drücken des Anforderungsschalters für Grünlicht aktiviert wird – ausgeschaltet ist, es sich also um eine "Schlafampel" handelt. Diese zeigt also ohne Aktivierung des Schalters kein Licht, und zwar weder für den Fahrzeugverkehr noch für Fußgänger oder Radfahrer.
Unstreitig ist, dass mein Mandant vor Betreten der Fahrbahn weder den Anforderungsschalter gedrückt noch ein Grünlicht abgewartet hat. Im Rahmen des Unfallgeschehens war die Bedarfsampel permanent ausgeschaltet. Dennoch hat Ihr Haus mangels (Mit-)Verschulden sowie mangels Vorliegen höherer Gewalt vollumfänglich gegenüber unserer Mandantschaft zu haften.
Zur Beurteilung der Haftung dem Grunde nach ist nicht auf § 25 Abs. 3 StVO abzustellen, sondern auf § 37 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Nr. 2 StVO. Nach § 25 Abs. 3 StVO hat der, der zu Fuß geht, die Fahrbahn unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten, und zwar, wenn die Verkehrslage es erfordert, nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen. Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, sind die dort vorhandenen Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.
Hieran hat sich unserer Mandant gehalten, und zwar auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Bedarfsampel nicht benutzt wurde. Die Fahrbahn wurde bzw. sollte im Bereich der Markierungen des Fußgängerüberweges überquert werden.
Vorzuwerfen ist unserem Mandanten nicht, dass er die Bedarfsampel nicht genutzt hat. Im Bereich einer Fußgängerampel, die nur nach Druckknopfbetätigung Grün zeigt, sonst dagegen ständig auf Rot geschaltet ist, gilt § 37 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Nr. 2 StVO uneingeschränkt. Daraus folgt, dass an dieser Stelle die Fahrbahn nur nach Betätigung der Anlage überquert werden darf. Anders – nämlich genau gegenteilig – ist dies bei Lichtzeichenanlagen zu beurteilen, die ohne Druckknopfbetätigung kein Rotlicht zeigen, sondern dunkel bzw. deaktiviert sind. Es wird auf Hentschel/König/Dauer, Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage, § 37 Rn 35 verwiesen.
Ein Mitverschulden zu Lasten unserer Mandantschaft scheidet daher aus.