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zfs 7/2015, Erstattungsfähigkeit von Flugreisekosten des ... / 3 Anmerkung:

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Diese grundlegende Entscheidung des BGH klärt zwei in der Praxis häufig vorkommende Streitfragen.

I. Auswärtiger Prozessbevollmächtigter

Die auswärtige Partei bzw. ihr an ihrem Wohn- oder Geschäftsort oder in dessen Nähe kanzleiansässiger Prozessbevollmächtigter muss sich vor dem ersten Verhandlungstermin überlegen, ob der Verhandlungstermin durch den Prozessbevollmächtigten selbst wahrgenommen werden soll oder ob die Partei hierfür einen Terminsvertreter einschaltet.

1. Der Prozessbevollmächtigte reist selbst

Reist der Prozessbevollmächtigte zu den gerichtlichen Terminen selbst an, gehören die hierdurch ausgelösten Reisekosten zu den gesetzlichen Auslagen des Rechtsanwalts und sind ungeachtet der Höhe fiktiver Terminsvertreterkosten gem. § 91 Abs. 1 ZPO kraft Gesetzes erstattungsfähig (BGH BRAGOreport 2003,116 (Hansens) = AGS 2003, 276). Somit ist die Erstattungsfähigkeit der tatsächlichen Terminsreisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten in einem solchen Fall nicht etwa auf den Betrag ersparter Terminsvertreterkosten beschränkt (BGH RVGreport 2005, 476 (Hansens); BGH RVGreport 2010, 156 (Hansens). Allerdings schließt dies nicht aus, die Notwendigkeit einzelner Aufwendungen (Flug statt Bahnfahrt oder Taxi statt öffentlicher Verkehrsmittel oder Übernachtungskosten) im Kostenfestsetzungsverfahren zu überprüfen.

2. Terminswahrnehmung durch Terminsvertreter

Entschließt sich die auswärtige Partei hingegen, den Gerichtstermin durch einen Terminsvertreter wahrnehmen zu lassen, so sind die hierdurch anfallenden Kosten nur insoweit erstattungsfähig, als sie die ersparten Terminsreisekosten des Prozessbevollmächtigten um nicht mehr als 110 % übersteigen. Übersteigen sie die Terminsvertreterkosten um einen noch höheren Prozentsatz, so sind die Terminsvertreterkosten i.H.v. 110 %...

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