" … Die Berufung der Bekl. ist zulässig, insb. form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung und zur Abweisung der Klage."
Die auf Gewährung von Deckungsschutz gerichtete Feststellungsklage der Kl. ist zulässig, aber unbegründet.
Das LG hat angenommen, dass der von der Kl. geltend gemachte Deckungsanspruch bestehe, da durch Ziff. 3.5 Buchstabe a) RBE-Privat die nach den AHB 2002 ausgeschlossenen Mietsachschäden wieder in den Deckungsschutz einbezogen seien und in Ansehung dieser Deckungserweiterung die Voraussetzungen des Rückausschlusses in Ziff. 3.5 Buchstabe b) RBE-Privat nicht vorliegen würden, weil es sich bei der in Rede stehenden “Art und Weise der Katzenhaltung‘ um eine grds. falsche Benutzung der Mietsache und nicht um eine quantitative Überbeanspruchung handele.
Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend ist allerdings die Annahme des LG, dass nur ein grds. vertragsgemäßer, jedoch in der Intensität gesteigerter Gebrauch der Mietsache dem Rückausschluss in Ziff. 3.5 Buchstabe b) RBE-Privat unterfällt, nicht eine schon ihrer Art nach (auch ohne Übermaß) widerrechtliche oder falsche Behandlung der Mietsache (vgl. OLG Saarbrücken VersR 2014, 325 … ).
Gemessen hieran liegt aber – entgegen der Auffassung des LG – in der Art und Weise der Katzenhaltung durch die Kl. eine “übermäßige‘ Nutzung der Mietsache i.S.d. Rückausschlusses.
Eine Beanspruchung der Mietsache ist übermäßig, wenn sie über das für den einzelnen Raum vereinbarte oder übliche Maß (§ 538 BGB) quantitativ oder qualitativ erheblich hinausgeht und deshalb zu erhöhter Abnutzung oder erhöhtem Verschleiß oder einem anderen Schadensrisiko führt (Lücke, a.a.O.) Das war hier der Fall.
Die Kl. selbst hat insoweit angegeben, ihr Vermieter C sei mit der Haltung von Katzen einverstanden gewesen, wobei sie lediglich allgemein gefragt haben will, ob Katzen gehalten werden dürften. Bestand demnach keine konkrete Vereinbarung über das Maß der Haltung von Katzen, bestimmte sich dieses nach einer einzelfallbezogenen Abwägung unter Berücksichtigung der Interessen des Vermieters und des Mieters, welche insb. Art und Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere, Art, Größe, Zustand und Lage des Mietobjekts berücksichtigt (vgl. BGH NJW 2008, 218 … ). Eine übermäßige Tierhaltung, die zu starken Belastungen der Mietsache führt, ist hierbei vom vertragsgemäßen Gebrauch nicht gedeckt … .
Mit Blick auf den Wortlaut des Rückausschlusses, der nur auf eine “übermäßige Beanspruchung‘ der Mietsache ankommt, kommt es allerdings nicht auf die mietrechtliche Frage an, ob das Maß der Tierhaltung noch dem vertragsgemäßen Gebrauch (§ 538 BGB) unterfällt oder sich als vertragswidriger Gebrauch darstellt (anderer Ansicht offenbar OLG Saarbrücken, a.a.O., Rn 21). Indessen ist die Haltung einer Mehrzahl von Katzen durch die Kl. unter den gegebenen Umständen als “übermäßige Beanspruchung‘ anzusehen. Dass die Kl. entgegen ihrer Behauptung gerade nicht in der Lage gewesen ist, die Katzen hinreichend zu beaufsichtigen, belegen die unstreitigen gravierenden Substanzschäden an der Doppelhaushälfte. Hierbei verkennt der Senat nicht, dass eine übermäßige Beanspruchung nicht stets schon aus dem Entstehen gravierender Substanzschäden geschlossen werden kann (OLG Saarbrücken, a.a.O., Rn 15). Bereits die Lichtbilder aus dem Beweissicherungsgutachten des Dipl.-Ing. M widerlegen aber die Behauptung der Kl. einer ständigen Beaufsichtigung der Tiere bzw. zeugen von einem sorglosen Umgang mit der Mietsache. “Ihrer Art nach‘ war aber – wie sich aus den Vorstehenden ergibt – die Haltung von Katzen vertragsgemäß.
Entgegen der Auffassung der Kl. ergibt sich ein Anspruch der Kl. auf Deckungsschutz auch nicht “ohne Weiteres‘ aus Ziff. 5.1 RBE-Privat. Nach dieser Klausel ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter von zahmen Haustieren mitversichert. Diese umfasst auch nicht lediglich den Tatbestand des § 833 BGB erfüllende Schadensfälle, sondern alle Schäden, die – wie hier – vom Versicherten gerade in seiner Eigenschaft als Tierhalter verursacht werden (vgl. OLG Saarbrücken, a.a.O., Rn 12). Geht es aber um Schäden an Mietsachen, so richtet sich der Umfang des Versicherungsschutzes nach der – gleichrangigen – Regelung in Ziff. 3 RBE-Privat, welche Mietsachschäden im Wege des Wiedereinschlusses in den Versicherungsschutz einbezieht, aber einen Rückausschluss für Haftpflichtansprüche wegen u.a. “übermäßiger Beanspruchung‘ vorsieht. So muss auch ein durchschnittlicher VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse das Gefüge der Klauseln bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen. … “
zfs 7/2015, S. 401 - 402