Bei der Geltendmachung eines Verdienstausfallschadens sind unfallbedingte Steuerersparnisse des Geschädigten – so der BGH – im Allgemeinen (wenn nicht gerade der Zweck der Steuervergünstigung einer solchen Entlastung entgegensteht) zugunsten des Schädigers zu berücksichtigen. Das gelte auch für die Umsatzsteuer. In dem der Entscheidung des BGH zugrundeliegenden Sachverhalt ging es um einen selbstständigen Handelsvertreter, der ständig damit betraut war, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, und dafür eine Provision erhielt. Dieser erbringe – so der BGH – eine "sonstige Leistung" i.S.d. § 1 UStG. Da demgegenüber Schadensersatzrenten wegen entgangenen Verdienstes (§ 843 BGB) nicht der Umsatzsteuer unterlägen, müsse sich der Geschädigte einen sich daraus ergebenden Steuervorteil auf seinen Schadensersatz anrechnen lassen.
Ob diese Entscheidung von besonderer praktischer Bedeutung ist, dürfte eher zweifelhaft sein. Wenn keine Umsatzsteuer mehr anfällt, weil der Geschädigte nicht mehr als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer tätig wird, nimmt dieser damit auch keine Entgelte mehr ein, die der Umsatzsteuer unterliegen – also eben auch keine Umsatzsteuer. Damit ergibt sich in der Regel aus dem Wegfall von Umsatzsteuern letztlich – von etwaigen Effekten bei periodenübergreifenden Tatbeständen abgesehen – gar kein Vorteil. Die Umsatzsteuer ist als "Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug" für einen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer zwar ertragswirksam, aber kostenneutral.
War der Geschädigte gewerbesteuerpflichtig und erhält er wegen unfallbedingter Minderung seiner Erwerbsfähigkeit Schadensersatz, ergibt sich daraus eine Steuerersparnis, weil dieser Schadensersatz nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Diese Steuerersparnis ist bei der Berechnung der zu ersetzenden Gewinneinbußen zu berücksichtigen. Gegenläufige Effekte bei der Einkommensteuer entstehen nicht, nachdem die Gewerbesteuer für die Einkommensteuer keine Betriebsausgaben mehr darstellt und somit der Wegfall der Gewerbesteuer den Gewinn für die Bemessung der Einkommensteuer und dementsprechend die Einkommensteuer nicht mehr erhöht.
Fallen unfallbedingt künftig keine Aufwendungen – wie etwa für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – mehr an, hat sich der Geschädigte diese Ersparnis anrechnen zu lassen. Zugleich ergibt sich aber der Effekt, dass diese Aufwendungen – in den Grenzen der §§ 4 Abs. 5 Nr. 6, 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG – nicht mehr Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten sind, sich die Einkünfte also entsprechend erhöhen – und so auch die Einkommensteuer. Dieser "Steuernachteil" ist – so der BGH – bei der Bemessung der Ersparnis zugunsten des Geschädigten zu berücksichtigen. Das ist aus einkommensteuerrechtlicher Sicht konsequent: Der Wegfall von Aufwendungen, die Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten waren, erhöht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Geschädigten. Auf diese wollen sowohl Fiskus als auch Schädiger zugreifen, was allerdings insgesamt nur zu 100 % und nicht mehr geht. Ansonsten würde aus einer Erhöhung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eine Verringerung, die mit § 249 Abs. 1 BGB nicht zu vereinbaren wäre.