Der Kl. nimmt die Bekl. auf Leistungen aus einem privaten Krankenversicherungsvertrag und auf Feststellung dessen Fortbestehens in Anspruch. Im Versicherungsantrag des Kl. vom 29.12.2011 war den "Angaben zum Gesundheitszustand" folgender fettgedruckter Hinweis vorangestellt:
"Die Gesundheitsfragen sind nach bestem Wissen sorgfältig, vollständig und richtig zu beantworten. Eine Verletzung Ihrer vorvertraglichen Anzeigepflicht kann den VR zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigen oder zu einer Vertragsanpassung führen. Bitte beachten Sie hierzu die Ausführungen zur Bedeutung der vorvertraglichen Anzeigepflicht gem. § 19 Abs. 5 VVG unter Ziffer 12. der Erklärungen des ASt. und der zu versichernden Personen."
Der Kl. beantwortete die diesem Hinweis nachfolgenden Fragen "Fanden in den letzten 3 Jahren Untersuchungen oder Behandlungen statt?" und "Wird eine Brille oder werden Kontaktlinsen getragen?" mit ja und verneinte die restlichen Fragen. Erläuternd gab er zur ersten Frage "Vorsorgeuntersuchungen ohne Befund Juni 2010" an.
Ferner fand sich unter der Rubrik "Schlusserklärungen und Unterschriften" mehrere Zeilen vor der Unterschriftsleiste der in Fettdruck verfasste
"Hinweis: Bevor Sie den Antrag unterschreiben, lesen Sie bitte auch die Erklärungen auf den letzten Seiten. Sie enthalten unter anderem Ihre Erklärung zur generellen Entbindung von der Schweigepflicht (siehe Ziffer 8 a und c), Ihre Einwilligung nach dem Bundesdatenschutzgesetz (siehe Ziffer 9) und die Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht (siehe Ziffer 12). Mit Ihrer Unterschrift machen Sie die Erklärungen zum Inhalt des Antrags."
Die dem Antragsformular beigefügten "Erklärungen des ASt. und der zu versichernden Personen" enthalten unter Ziffer 12 eine eingerahmte "Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht". Dort heißt es unter anderem:
"Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? (fettgedruckt)"
Sie sind … verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, … vollständig anzuzeigen. …
Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird? (fettgedruckt)
1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes (fettgedruckt) – Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Sofern Versicherungsschutz nach dem Basistarif besteht, kann nur bei einer vorsätzlichen Verletzung der Anzeigepflicht zurückgetreten werden.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. …
3. Vertragsänderung (fettgedruckt) – Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. … “
Außerdem ließ sich die Bekl. vom Kl. eine zusätzliche "Erklärung zum Antrag" unterschreiben, in der sich unter anderem folgender "Hinweis zur vorvertraglichen Anzeigepflicht" (fettgedruckt) befindet:
"Die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht kann den VR zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigen oder zu einer Vertragsanpassung führen. Bitte beachten Sie hierzu die Erklärungen auf den letzten Seiten Ihres Antrages. Sie enthalten u.a. die Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht."
Anlässlich der Überprüfung von eingereichten Rechnungen holte die Bekl. verschiedene Arztberichte ein, aus denen sich vorvertragliche Erkrankungen und Behandlungen ergaben. Die Bekl. erklärte mit Schreiben vom 2.3.2013 den Rücktritt vom Vertrag und wiederholte diesen am 16.3.2013. LG und OLG haben die Klage auf Leistungen und Feststellung des Fortbestands des Vertrages abgewiesen.