" … Zu Recht und mit richtiger Begründung hat das LG die Klage wegen des Ausschlusses in Ziffer RS3 14.2 AVB abgewiesen. Ergänzend wird nur noch auf Folgendes hingewiesen:"
Die Argumentation des Kl. in zweiter Instanz, aus Ziffer RS2 3 AVB ergebe sich, dass der Versicherungsschutz “die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus … dinglichen Rechten’ umfasse, “die Grundstücke … zum Gegenstand haben’, so dass die Klage der C GmbH ausdrücklich erfasst werde, weil deren wesentlicher Gegenstand die Frage sei, ob die Grunddienstbarkeit wirksam sei, berücksichtigt nicht, dass auch die nach Ziffer RS2 AVB grds. umfassten Rechtsangelegenheiten nach Ziffer RS3 AVB ausgeschlossen sind, wenn sie “in ursächlichem Zusammenhang mit der Planung oder Errichtung eines Gebäudes … ’ stehen. Folglich kommt es lediglich auf die vom LG geprüfte Frage an, ob die Verteidigung gegen die Klage der Firma C GmbH eine Wahrnehmung rechtlicher Interessen darstellt, die “im ursächlichen Zusammenhang mit der Planung oder Errichtung eines Gebäudes … ’ stehen.
Das hat das LG zutreffend bejaht. Mit überzeugender Begründung hat es in den Urteilsgründen ausgeführt, dass die Inanspruchnahme des Kl. sowohl im zeitlichen als auch sachlichen Zusammenhang mit der Planung und Errichtung seines Wohnhauses inklusive eigener Heizungsanlage steht.
Dass im Verfahren vor dem LG eine Vorfrage auch die Wirksamkeit der Grunddienstbarkeit ist, ist kein Umstand, der den “ursächlichen Zusammenhang’ unterbricht. Ebenso wenig könnte der “ursächliche Zusammenhang’ bei einer Klage auf Werklohn wegen des Einbaus der Heizungsanlage verneint werden, nur weil es in dem Prozess (auch) um die Wirksamkeit des Werkvertrages geht. Daran ändert es auch nichts, dass die C GmbH durch einen ausdrücklichen Klageantrag die grundsätzliche Klärung der Wirksamkeit der Grunddienstbarkeit zum Prozessgegenstand gemacht hat. Da dies alleine auf der Errichtung des Gebäudes durch den Kl. inklusive Heizung beruht, ist der ursächliche Zusammenhang zwischen Rechtsverteidigung und Errichtung des Gebäudes weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht unterbrochen.
Die Auslegung der Ausschlussklausel ist vom LG auch im Einklang mit der höchstrichterlichen Rspr. erfolgt. Es trifft nicht zu, wie der Kl. meint, dass die Baurisikoklausel lediglich kostenträchtige Baustreitigkeiten – also die klassischen Mängel- oder Werklohnprozesse – vom Versicherungsschutz ausnehmen will. Der BGH hat zu § 4 Abs. 1k ARB 75, der sogar – weitergehender als die streitgegenständliche Klausel – die Wahrnehmung rechtlicher Interessen ausschließt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Planung und Errichtung eines Gebäudes stehen, entschieden, dass wegen des Zwecks der Ausschlussklausel, die erfahrungsgemäß besonders kostenträchtigen und im Kostenrisiko schwer überschaubaren und kaum kalkulierbaren rechtlichen Auseinandersetzungen um Baumaßnahmen aller Art und die sie unmittelbar begleitenden Vorgänge von der Versicherung auszunehmen, der Zusammenhang nicht deshalb verneint werden kann, weil der Prozessgegner nicht unmittelbar am Bau beteiligt ist. Entscheidend sei vielmehr der vorhandene oder nicht vorhandene unmittelbare Zusammenhang der wahrgenommenen rechtlichen Interessen mit der Planung oder Errichtung eines Gebäudes, welcher sogar bei einer beabsichtigten Rechtsverfolgung gegenüber der den Bau finanzierenden Bank bestehe, wenn dieser Rechtsstreit unlösbar mit der Bauerrichtung verknüpft sei und die Streitpunkte identisch mit der rechtlichen Auseinandersetzung mit der Baubetreuung seien (BGH VersR 1986, 132). Danach steht fest, dass sogar der unmittelbare Zusammenhang nach § 4 Abs. 1k ARB 75 nicht voraussetzt, dass die unmittelbar am Bau Beteiligten miteinander streiten. Für Ziffer RS3 1.4.2 AVB gilt dies umso mehr, als lediglich ein ursächlicher Zusammenhang gefordert wird.
Zwar hat der BGH für diese Klausel später einen Ausschluss für Streitigkeiten aus dem Erwerbsvorgang verneint, wenn es um eine angebliche Täuschung über Eigenschaften des Grundstücks ging, die keinen Baumangel zur Folge hatten, der qualifizierte Zusammenhang mit der Planung und Errichtung des Gebäudes also fehlte (BGH VersR 1994, 44). Ein solcher Fall liegt im Prozess der C GmbH mit dem Kl. aber nicht vor. In diesem Prozess geht es nicht um Eigenschaften des Grundstücks, die mit der Errichtung des Gebäudes nichts zu tun haben. Vielmehr geht es um die rechtliche Zulässigkeit der konkreten Planung und Errichtung des Gebäudes mit oder ohne Heizung.
Zusammenfassend hat der BGH für die Auslegung der Klausel in den ARB 75 betont, dass es maßgebend sei, ob die vom VN angestrebte Rechtsverfolgung der Planung und Errichtung eines Gebäudes zuzuordnen sei, wobei der geforderte Zusammenhang dabei nicht nur zeitlich bestehen müsse, sondern darüber hinaus auch ein innerer sachlicher Bezug gegeben sein müsse. Entscheidend sei also, ob es um die Wahrung der rechtlichen Interessen gehe, die der Bauherr an der Planung und Errichtung eines mangelfreien Gebäudes habe (BG...