Am 15.5.2018 hat der BGH seine Dashcam-Entscheidung abgesetzt. Zwar war klar, dass die Entscheidung inhaltlich bzw. hinsichtlich der zugrunde liegenden Rechtsvorschriften nur zehn Tage später durch das Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung und dem neuen Bundesdatenschutzgesetz in Teilen überholt würde. Dennoch gab es bislang zu diesem Thema keine höchstrichterliche Rechtsprechung, sodass die Entscheidung mit Spannung erwartet wurde.
Streitgegenständlich war ein Verkehrsunfall beim zweispurigen Linksabbiegen. Die Fahrzeuge waren während des Abbiegevorgangs miteinander kollidiert, sodass feststand, dass eines der Fahrzeuge seine Fahrspur verlassen haben musste. Der Kläger verfügte in seinem Fahrzeug über eine Dashcam, die den Unfall aufgezeichnet hat.
Das AG hatte entsprechend des klägerischen Beweisantritts ein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, welches Fahrzeug die Fahrspur verlassen hatte. Die vorhandenen Dashcam-Aufnahmen wurden seitens des AG nicht zugelassen, sodass der Sachverständige wenig überraschend zu dem Ergebnis kam, der Unfall sei in seinem exakten Ablauf mangels fahrbahnbezogener Spuren nicht mehr aufklärbar. Das AG sprach dem Kläger also 50 % seines Schadens zu. Die von ihm eingelegte Berufung blieb erfolglos, die zugelassene Revision hatte beim BGH Erfolg.
Zwar stellte der BGH zunächst fest, dass die Dashcam-Aufnahmen einen Datenschutzverstoß darstellen, §§ 4, 6d Abs. 1, 28 Abs. 1 BDSG a.F. Eine zunächst anlasslose Überwachung der gesamten Fahrstrecke sei auch auf Basis von Beweissicherungsinteressen des Filmenden nicht zulässig.
Aber dennoch, so der BGH, sei die Videoaufnahme als Beweismittel im Zivilprozess zuzulassen. Aus der Rechtswidrigkeit der Erstellung der Aufnahme folge nicht per se ein Beweisverwertungsverbot. Dies, so der BGH, sei anhand einer Interessensabwägung festzustellen, in der das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gefilmten und sein Recht am eigenen Bild einerseits und das Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche in Verbindung mit seinem Anspruch auf rechtliches Gehör und dem (allgemeinen) Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege andererseits einzustellen sind. Die dann erfolgte Abwägung führt den BGH zu einem Überwiegen der Interessen des Klägers. Im Ergebnis bestätigt der BGH damit die Praxis des weit überwiegenden Teils der Rechtsprechung.